Wird vermieteter Wohnraum nach Überlassung an den Mieter an eine
Personengesellschaft oder -mehrheit veräußert, ist für diese eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung möglich (§ 577a Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 BGB). Die Sperrfrist gilt nicht für Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder desselben Haushalts (§ 577a Abs. 1a S. 2 BGB). Der BGH musste klären, ob diese Ausnahme auch gilt, wenn die Ehe der Erwerber später scheitert.
Wie ist zu verfahren, wenn eine Mieterhöhungserklärung mehrere selbstständige Baumaßnahmen betrifft, einzelne Baumaßnahmen aber unzureichend begründet sind: Ist der Mieterhöhungsanspruch teilbar oder insgesamt ...
Vermieter sollten tunlichst darauf verzichten, eine Einbauküche mitzuvermieten. Dies kann viele Probleme mit sich bringen – z. B. wenn die
Küche oder gar die Wohnung beschädigt werden.
Die Minderung der Miete bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs im Zeitraum des Mietmangels. Bemessungsgrundlage hierfür ist nur die Gesamt-Bruttomiete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen (AG Brandenburg 14.9.20, 31 C 168/19, Abruf-Nr. 218712 ).
Ein auf fünf Jahre befristeter Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 2000 enthält folgende Verlängerungsklausel: „Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn keiner der Vertragsparteien den ...
Vermieter und Mieterin haben in 2014 einen Mietvertrag über eine
Wohnung in Berlin geschlossen. Dieser sieht eine Staffelmiete dergestalt vor, dass sich die Miete jeweils zum 1.1. eines neuen Jahres erhöht, so auch ...
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