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  • · Fachbeitrag · Amtshaftung

    Unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung löst keine Amtshaftungsansprüche von Mietern aus

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Landesverordnungen sind oft mit der „heißen Nadel“ gestrickt. Das betrifft vor allem Verordnungen, die sich mit der Festlegung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt befassen. Haftet aber der Staat, wenn eine Mietenbegrenzungsverordnung mit einem weiten (räumlichen und persönlichen) Geltungsbereich erlassen wird, diese jedoch wegen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist? Damit musste sich der BGH jetzt auseinandersetzen. |

     

    Sachverhalt

    Die Mietwohnung der Zedenten lag nach der vom Land Hessen erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 556d Abs. 2 BGB). Die Klägerin, ein registriertes Inkassounternehmen, befasst sich vor allem mit dem Einziehen von Forderungen, die Wohnungsmietern gegen ihre Vermieter wegen der Vereinbarung von Mieten zustehen, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent übersteigen. Sie hat aus abgetretenem Recht der Zedenten derartige Rückforderungen gegen die Vermieterin vor dem AG geltend gemacht. Nachdem das LG (WuM 18, 276, bestätigt durch BGHZ 223, 30) in einer Parallelsache entschieden hatte, dass die o. g. Verordnung unwirksam ist, verkündete die Klägerin dem beklagten Land den Streit. Die Klage scheiterte, weil eben die Verordnung unwirksam ist.

     

    Mit Teilklage macht die Klägerin gegen das beklagte Land im Wege der Amtshaftung einen Schaden der Zedenten geltend. Diesen hätte bei Wirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung 2015 ein Rückzahlungsanspruch gegen die Vermieterin von 221,43 EUR für die im August 2017 gezahlte Miete zugestanden. Die Klage scheitert in allen Instanzen.