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  • · Nachricht · Anpassung der Gewerberaummiete

    Geschäft muss im Lockdown nur halbe Gewerbemiete zahlen

    | Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund coronabedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für das Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, die eine Mietanpassung erforderlich mache (OLG Dresden 24.2.21, 5 U 1782/20, Abruf-Nr. 221046 , n. rk.). |

     

    Für § 313 BGB sei es nicht erforderlich, dass der Mieter durch die staatlichen Schließungsanordnungen in eine existenzgefährdende Lage geraten müsse. Miete werde für die Nutzung eines bestimmten Zeitabschnitts, i. d. R. für einen Monat gezahlt. Daher sei es für den Mieter unzumutbar, die Miete für ein Mietobjekt zu zahlen, das er aus von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Gründen nicht nutzen könne. Da aber auch der Vermieter die Schließung nicht zu vertreten und bei Abschluss des Mietvertrags auch nicht vorhergesehen habe, sei eine Reduzierung der Miete um 50 Prozent eine angemessene Vertragsanpassung, um die Belastungen zu teilen (vgl. LG Dortmund 23.2.21, 12 O 359/20, n. rk.).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 81 | ID 47330502