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  • · Fachbeitrag · Corona und Gewerberaum

    Verträge gestalten: Pandemieklausel vereinbaren

    von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | „Pandemieklauseln“ beschreiben das Schicksal vertraglicher Leistungspflichten bei Leistungsstörungen oder -hindernissen durch höhere Gewalt. „Corona“ füllt diesen unbestimmten Rechtsbegriff aus. Denkbar ist auch die Pflicht, eigentlich unzumutbare Maßnahmen betrieblich umzusetzen, um die eigene Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten (z. B. Onlinehandel statt Ladengeschäft). Ebenso können sie Sekundäransprüche regeln, z. B. Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen und Rücktrittsszenarien. Im Anschluss an den Beitrag aus MK 21, 70 zeigt dieser Beitrag, was möglich ist. |

    1. Typische Formulierungen

    Typischerweise anzutreffen ist z. B. die folgende Formulierung (BeckFormB BHW, Formular III. A. 2. Anm. 1 bis 17, Beck-Online): „In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit“. Bezogen auf das Mietrecht könnte man daraus ableiten: „Im Fall eines staatlich ausgerufenen Pandemiestatus oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Vertragspartei für Dauer und Umfang der Auswirkung von der Pflicht zur Überlassung der Mieträume ohne hoheitliche Einschränkungen zur Verfolgung des Vertragszwecks bzw. zur Zahlung der Miete befreit“.

     

    MERKE | Bei näherer Betrachtung passt dies aber nicht. Denn zweckbezogen zur Verfügung gestellt sind die Mieträume bereits seit Vertragsbeginn. Auf das Pandemiegeschehen sowie hoheitliche Eingriffe zur Infektionsabwehr hat der Vermieter keinen Einfluss. Einzelfallgerechtigkeit ist erst recht nicht zu erreichen, da die Klausel keine differenzierenden Folgen je nach Schwere und Umfang des hoheitlichen Eingriffs in die Leistungsfähigkeit vorsieht. Das gilt vor allem für die Höhe der Mietforderung. Die Formulierung weicht damit zu stark und unangemessen benachteiligend vom gesetzlichen Leitbild des Art. 240 § 7 EGBGB ab, was gerade Klauseln von Großmietern mit Marktmacht entgegenzustellen ist.