Es ist wieder soweit: Am 21.11.25 können Sie sich mit Ihren Kollegen im Maritim-Hotel Düsseldorf (Flughafen) auf dem 27. IWW-Kongress treffen. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Wissen an einem Tag aufzufrischen – ob persönlich vor Ort oder bequem am PC. Starten Sie bereits am Vortag mit dem neuen Seminar IWW-KongressPlus und sichern Sie sich wertvolle Impulse sowie insgesamt 10 Fortbildungsstunden gem. §15 FAO über beide Tage.
Im zweiten Teil des Beitrags geht es um die umstrittene Frage, ob der Verwaltervertrag, wie nach dem alten Recht, Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer entfaltet. Mit der Wirksamkeit einer ...
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass neben der Mietminderung auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend gemacht wird. Soweit ersichtlich, existiert dabei kaum Rechtsprechung zur Frage, ob der ...
Werden eine Wohnung und ein Stellplatz (oder eine Garage) in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, gilt – auch preisrechtlich einheitlich – das Wohnraummietrecht. Es kann nur eine einheitliche Miete verlangt ...
Schon vor Jahrzehnten hat der Gesetzgeber erkannt, dass die Umwandlung vermieteter Wohnungen in Eigentumswohnungen mit anschließender Veräußerung für Mieter zu einem deutlich erhöhten Risiko des Wohnungsverlustes ...
Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Sanierungsbedarf objektiv feststeht und sachverständig belegt ist (AG Hamburg 11.6.25, 9 C 448/24, Abruf-Nr.
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
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Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung (§ 836 Abs. 1 BGB). Der Anscheinsbeweis entfällt nur bei einem außergewöhnlichen Naturereignis, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder ordnungsgemäß unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Der Verwalter muss die Sicherheit des Dachs in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person prüfen lassen. Eine ...