04.02.2026 · Nachricht · Räumung
Streitwert einer Klage auf laufende Nutzungsentschädigung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO
| Bei einer Klage auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist der Streitwert nicht schematisch, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist die voraussichtliche Dauer bis zur tatsächlichen Räumung. In einfach gelagerten Fällen kann hierfür ein Zeitraum von zehn Monaten angesetzt werden. (LG Regensburg 30.7.25, 24 T 152/25, Abruf-Nr. 252189 ). |
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