· Fachbeitrag · Verbraucherverträge
Wirksamkeit eines im Internet geschlossenen Maklervertrags
von Dr. Toni Kapfelsperger, München
Ein Maklervertrag zwischen gewerblichem Makler und Verbraucher ist ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB, auf §§ 305 ff. BGB mit der AGB-Kontrolle anzuwenden sind. Wird ein solcher Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, sind zusätzlich die Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§ 312 ff. BGB) und hierbei insbesondere die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern zu beachten (§§ 312i ff. BGB).
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Dabei regelt § 312j Abs. 2 BGB, dass der Makler dem Verbraucher für eine Zahlungsverpflichtung folgende Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
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