04.02.2026 · Nachricht · Wohnraummiete
Wirksame Befristung wegen geplanter Baumaßnahmen
| Für eine wirksame Befristung nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (AG Wedding 23.6.25, 18 C 4/25, Abruf-Nr. 252186 ). |
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