· Fachbeitrag · AGB
Miet-AGB im Kreuzfeuer: Vorfälligkeitsklausel
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Solingen
Gerade in älteren Wohnungsmietverträgen ist zur Fälligkeit der Miete die Vereinbarung anzutreffen, dass sie für den laufenden Monat vorschüssig zu entrichten ist und binnen drei Werktagen seit Beginn des Monats auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein muss (sog. Vorfälligkeitsklausel). Doch ist diese Regelung zulässig?
Klauselwortlaut |
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein. |
1. Klauselbewertung in der Wohnungsmiete
Diese Klausel wird heute so pauschal nicht mehr akzeptiert: Mit Urteil vom 5.10.16 hat der BGH die bis dahin allgemein gebräuchliche Klausel in Mietverträgen nach einer AGB-Klauselkontrolle geächtet und damit die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Fälligkeit einer Geldleistung in §§ 269, 270 BGB – nach Auffassung des BGH auch in § 556b Abs. 1 BGB – für die Wohnungsmiete revitalisiert (BGH 5.10.16, VIII ZR 222/15; ebenso AG Koblenz 10.4.25, 154 C 2008/24; AG Schöneberg 11.7.24, 105 C 21/24). Der BGH: Die Klausel benachteilige den Mieter ungerechtfertigt, weil sie ihm das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister verursacht werden (so im Anschluss: AG Koblenz, a. a. O.; AG Saarbrücken 12.2.25, 3 C 181/24; AG Schöneberg, a. a. O.).
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