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  • 03.02.2026 · Nachricht · Eigenbedarfskündigung

    Keine „Vorratskündigung“ bei nur vager Nutzungsabsicht

    | Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine bereits verdichtete und zeitnah realisierbare Nutzungsabsicht besteht. Bloße Zukunftserwägungen („beruflich neu anfangen“, „Unternehmen gründen“) genügen nicht. Fehlen konkrete Anhaltspunkte wie laufende Bewerbungsverfahren, Stellenzusagen oder belastbare Umzugs- und Nutzungskonzepte, ist der Eigenbedarf nicht ernsthaft. Vorratskündigungen sind unzulässig (AG Berlin-Mitte 6.11.25, 107 C 5030/25, Abruf-Nr. xxxxxx ). |