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  • · Dachreparatur

    So ist eine einstweilige Handlungsverfügung zu vollziehen

    Bild: © mashfiqur - stock.adobe.com / KI-generiert

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    Im Sprachgebrauch der ZPO ist „Vollziehung“ die gesetzestechnische Bezeichnung für die Zwangsvollstreckung von Arresten und einstweiligen Verfügungen. Rechtsprechung des BGH ist im „weiten Feld“ des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Begrenzung des Instanzenzugs rar. Der u. a. für Rechtsbeschwerden über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) zuständige I. Zivilsenat hatte nun Gelegenheit, die umstrittenen Anforderungen an die Vollziehung einer im Beschlussweg ergangenen einstweiligen Verfügung in einer Wohnraummietsache (Dachreparatur) zu klären. 

    Sachverhalt

    Die Mieterin (Gläubigerin) erwirkte am 23.11.23 eine einstweilige Verfügung des AG, mit der ihrem Vermieter (Schuldner) aufgegeben wurde, das Dach des an sie vermieteten Einfamilienhauses so zu reparieren, dass es nicht mehr undicht ist. Die einstweilige Verfügung wurde der Gläubigerin am selben Tag persönlich ausgehändigt und dem Schuldner am 27.11.23 auf Veranlassung der Gläubigerin durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Einer nachfolgenden Aufforderung zum Tätigwerden kam der Schuldner nicht nach. Am 25.7.24 hat die Gläubigerin beantragt, sie zu ermächtigen, die dem Schuldner auferlegte Handlung auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Unter Vorlage des Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs hat sie zudem beantragt, dem Schuldner aufzugeben, einen Kostenvorschuss von 28.223,93 EUR an sie zu zahlen.

     

    Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihre Anträge weiter (BGH 6.11.25, I ZB 65/25, Abruf-Nr. 251826).

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

     

    Beachten Sie — Mit der Rechtsbeschwerde soll hier die Vollstreckung der in einer einstweiligen Verfügung titulierten Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung erreicht werden. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird der Instanzenzug auch im Beschlussverfahren durch § 574 Abs. 1 S. 2, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO begrenzt mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist.

     

    Die Rechtsbeschwerde ist hier deshalb statthaft, weil die Begrenzung des Instanzenzugs nicht für Verfahren gilt, die als Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet sind (zum Kostenfestsetzungsverfahren: BGH 2.10.08, I ZB 111/07, GRUR 09, 523; zum Ordnungsmittelverfahren: BGH 21.12.23, I ZB 42/23, GRUR 24, 486; 25.7.24, I ZB 9/24, GRUR-RR 25, 222). Auch das Verfahren der Vollstreckung von vertretbaren Handlungen gemäß § 887 ZPO ist – so der BGH – eine solche selbstständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug, die Rechtsbeschwerde daher statthaft.

     

    Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung richtet sich hier gemäß §§ 936, 928 ZPO nach § 887 ZPO. Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sind auf die Vollziehung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung (§ 936 ZPO) nur entsprechend anzuwenden, weil Arrest- und Verfügungsgläubiger im Regelfall lediglich Sicherung, nicht aber Befriedigung verlangen können (BGH 22.10.92, IX ZR 36/92; 15.7.99, IX ZR 239/98; 9.7.20, I ZB 79/19, GRUR 20, 1346).

     

    Die einstweilige Verfügung verpflichtet den Schuldner hier, das Dach des an die Gläubigerin vermieteten Einfamilienhauses zu reparieren. Ebenso wie das LG sieht der BGH darin eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 887 ZPO richtet.

     

    MERKE — Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht, die durch einen Dritten erfolgen kann, ist der Gläubiger nach § 887 Abs. 1 ZPO vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

     

    Das hier geschuldete Verhalten kann von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden, ohne dass es der Gläubigerin darauf ankommt, dass die Reparatur gerade vom Schuldner selbst vorgenommen wird (BGH 27.11.08, I ZB 46/08, NJW-RR 09, 443; 9.10.13, I ZB 51/11; 6.3.25, I ZB 38/24, NJW-RR 25, 505).

     

    Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO) und die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung eines auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Titels (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO) liegen vor.

     

    Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Person, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten nicht nur für Urteile, sondern für alle Schuldtitel der ZPO, und damit grundsätzlich auch für die Vollstreckung einer im Beschlussweg erlassenen einstweiligen Verfügung (§ 795 S. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). In Abweichung von den §§ 724 ff. ZPO bedarf es für einen solchen Titel gemäß §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel. Die nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels ist erfolgt. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO schreiben für ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angeordnete einstweilige Verfügungen – wie hier – die Zustellung im Parteibetrieb vor. Diese ist am 27.11.23 geschehen.

     

    Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    Die Gläubigerin hat die erforderlichen Anträge gestellt, sie zu ermächtigen, die dem Schuldner auferlegte Handlung auf seine Kosten ersatzweise durch einen Dritten vornehmen zu lassen und den Schuldner zur Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten zu verurteilen, die für die Dachreparatur voraussichtlich entstehen werden.

     

    Zur Substanziierung der Höhe des Kostenvorschusses hat sie den Kostenvoranschlag eines Werkunternehmers vorgelegt. Da der Schuldner dem Vorbringen der Gläubigerin nicht entgegengetreten ist, war auch zugrunde zu legen, dass er die ihm auferlegte Verpflichtung zur Reparatur des Dachs des an die Gläubigerin vermieteten Einfamilienhauses nicht erfüllt hat.

     

    Beachten Sie — Dem Erfolg der Anträge der Gläubigerin gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO steht jedoch entgegen, dass sie die einstweilige Verfügung vom 23.11.23 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO vollzogen hat.

     

    Zeitliche Grenze der Statthaftigkeit der Vollziehung, § 929 Abs. 2 ZPO

    Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist nach § 929 Abs. 2 S. 1, § 936 ZPO unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem diese verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird die einstweilige Verfügung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos; eine Vollziehung ist dann unwirksam (RG 5.2.1913, V 408/12, RGZ 81, 288, 289; 22.4.1936, V 220/35, RGZ 151, 155, 157).

     

    Zweck der Vollziehungsfrist

    § 929 Abs. 2 ZPO soll verhindern, dass aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassene Entscheidungen über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (BGH 22.1.09, I ZB 115/07: Ordnungsmittelandrohung). Dieses Ziel würde vereitelt, wenn nach Ablauf der Frist beantragte Vollstreckungsmaßnahmen für wirksam erachtet werden müssten, bis sie auf Erinnerung nach § 766 ZPO aufgehoben werden (BGH 25.10.90, IX ZR 211/89). Die für die Vollziehung von Unterlassungsverfügungen entwickelten Maßstäbe helfen der Gläubigerin entgegen ihrer Ansicht nicht weiter.

     

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung

    In der BGH-Rechtsprechung ist geklärt, welche Anforderungen an die Vollziehung einer auf Unterlassung einer Handlung gerichteten einstweiligen Verfügung zu stellen sind. Unterlassungsgebote lassen sich nicht durch unmittelbaren Zwang durchsetzen; sie werden entweder beachtet oder durch Nichtbeachtung verletzt. Ihre Durchsetzung erfolgt durch mittelbaren Zwang in der Weise, dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot auf Antrag des Gläubigers zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 Abs. 1 ZPO verurteilt wird (BGH 10.7.14, I ZR 249/12). Die Festsetzung eines Ordnungsgelds setzt voraus, dass der Schuldner dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat, und die Zuwiderhandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Schuldner das durch die einstweilige Verfügung verhängte Verbot beachten musste. Ist die einstweilige Verfügung durch Beschluss angeordnet worden, muss der Schuldner das verhängte Verbot beachten, sobald ihm die Beschlussverfügung und die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb nach § 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sind. Die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt neben der Parteizustellung der einstweiligen Verfügung danach voraus, dass dem Schuldner in dem Titel oder durch gesonderte Entscheidung Ordnungsmittel angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO). Die bloße Zustellung der Unterlassungsverfügung ohne Strafandrohung im Parteibetrieb reicht nicht, weil sie nur besagt, dass der Gläubiger von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will, nicht aber, ob er sie notfalls mit Hilfe von Ordnungsmitteln durchsetzen wird. Erst wenn eine wenigstens mittelbare Zwangswirkung geschaffen wird, befinde sich der Gegner in einer Lage, die der bei Vollziehung anderer Ansprüche vergleichbar ist. Die Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb genügt als Vollziehung deshalb nur, wenn die Verfügung bereits die Androhung von Ordnungsmitteln enthält. Andernfalls wird die einstweilige Verfügung erst mit der Zustellung der nachträglich erwirkten Ordnungsmittelandrohung vollzogen (vgl. RG 20.12.1898, V 150/98, RGZ 42, 419, 420; BGH 10.7.14, I ZR 249/12).

     

    Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung setzt dagegen nicht voraus, dass der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist einen Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO stellt. Da die Verhängung von Ordnungsmitteln eine Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot voraussetzt, könnte der Schuldner – wenn ein Ordnungsmittelantrag notwendige Voraussetzung für die Vollziehung wäre – die Vollziehung regelmäßig dadurch verhindern, dass er in der Vollziehungsfrist keine Zuwiderhandlung begeht. Daher genügt für die Vollziehung der Unterlassungsverfügung die Zustellung (der einstweiligen Verfügung und) der Ordnungsmittelandrohung im Parteibetrieb.

     

    Anforderungen an die Vollziehung einer Handlungsverfügung umstritten

    Die Frage, welche Anforderungen an die Vollziehung einer im Beschlussweg ergangenen einstweiligen Verfügung zu stellen sind, die den Schuldner zur Vornahme einer (vertretbaren oder unvertretbaren) Handlung verpflichtet – hier zur Reparatur eines Dachs –, war in Rechtsprechung und Schrifttum bisher umstritten.

     

    Nach einer Auffassung erfordert die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung neben der Parteizustellung, dass der Gläubiger innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO einen Vollstreckungsantrag nach §§ 887, 888 ZPO stellt. Begründet wird dies damit, dass nur der konkrete Vollstreckungsantrag deutlich mache, dass der Gläubiger den Zustand, den die Handlung des Schuldners beseitigen soll, nicht weiter hinzunehmen gewillt und das Eilverfahren berechtigt gewesen ist (zu § 887 ZPO für Wiederherstellung der Gaszufuhr: OLG Hamm NJW-RR 93, 959; zu § 888 ZPO für Auskunftserteilung: OLG Hamburg GRUR 97, 147; für Wiedereinräumung des Mitbesitzes: OLG Rostock MDR 06, 1425; für Gegendarstellung: OLG Koblenz AfP 09, 59; für Wiederherstellung der Stromversorgung: OLG Brandenburg, OLGR 09, 754; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 929 Rn. 19; Musielak/Voit/Braun, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rn. 5; BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Edition [Stand 1.9.25], § 929 Rn. 57; Schuschke/Walker/Thole/Kessen, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 929 Rn. 35; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 83. Aufl., § 936 Rn. 5).

     

    Nach anderer Auffassung soll die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb ausreichen, ohne dass innerhalb der Vollziehungsfrist zusätzlich die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach §§ 887, 888 ZPO erforderlich ist (zur Vollziehung mittels einstweiliger Verfügung angeordneten Gegendarstellung: OLG München MDR 03, 53; AfP 07, 53; zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, die den Schuldner zur Auskunftserteilung verpflichtet: OLG Frankfurt WRP 98, 223; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 938 Rn. 25; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 264; Ahrens, WRP 99, 1, 6).

     

    Zur Begründung wird angeführt, eine „zweispurige“ Vollziehung sei aus dem Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zwingend herzuleiten. Der Gläubiger bringe durch die Zustellung einer Handlungsverfügung im Parteibetrieb seinen Durchsetzungswillen unmissverständlich zum Ausdruck. Ein „Mehr“ an Gewissheit für den Schuldner sei durch einen zusätzlichen Antrag nicht zu erreichen. Die Forderung, dass bei einem Handlungstitel innerhalb der Vollziehungsfrist auch ein Vollstreckungsantrag gestellt werden müsse, erschwere zudem die Rechtsverfolgung, weil der Schuldner innerhalb der Monatsfrist auch Kenntnis von dem Eingang dieses Antrags bei Gericht erhalten müsse. Dem Schuldner sei außerdem Gelegenheit zu geben, die geschuldete Handlung von sich aus zu erbringen und seine entsprechende Verpflichtung zu erfüllen. Vollstreckungsmaßnahmen setzten den fruchtlosen Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten Frist zur Vornahme der geschuldeten Handlung voraus.

     

    Der BGH folgt für den Fall einer im Beschlussweg ergangenen und auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Handlungsverfügung der erstgenannten Auffassung. Erforderlich ist danach neben der Parteizustellung ein Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO. Eine Handlungsverfügung könne einer Unterlassungsverfügung in den Voraussetzungen der Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht gleichgestellt werden. Dass die Parteizustellung einer einstweiligen Handlungsverfügung für deren Vollziehung nicht ausreichen kann, leitet der BGH aus der Systematik der die einstweilige Verfügung betreffenden ZPO-Vorschriften ab.

     

    Beachten Sie — Nach § 929 Abs. 3 ZPO ist die Vollziehung vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für die Vollziehung bestimmten Frist erfolgt (vgl. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Vorschrift differenziert zwischen der Vollziehung einerseits und der Zustellung der Eilanordnung an den Schuldner andererseits. Daraus folgert der BGH, dass in der Zustellung eines Titels allein jedenfalls nicht stets auch eine Vollziehung liegt.

     

    Aus dem Regelungszusammenhang der § 929 ZPO und § 945 ZPO sowie der einheitlichen Auslegung des Begriffs der Vollziehung in beiden Vorschriften folge, dass nur eine Gläubigerhandlung, die als zwangsweise Durchführung einer angeordneten Maßregel angesehen werden kann, eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO enthalte. So besage die bloße Zustellung einer nicht mit einer Strafandrohung versehenen Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb zwar, dass der Gläubiger von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will; ob er sie notfalls mit Hilfe von Ordnungsmitteln durchsetzen wird, gehe daraus jedoch noch nicht hervor. Nur wenn eine wenigstens mittelbare Zwangswirkung geschaffen wird, befinde sich der Gegner in einer Lage, die derjenigen bei Vollziehung anderer Ansprüche vergleichbar ist.

     

    Wille zur Durchsetzung des Titels muss erkennbar sein

    Diese Erwägungen zur Vollziehung von Unterlassungsverfügungen können – so der BGH – auf die Vollziehung von Handlungsverfügungen übertragen werden. Auch die Zustellung einer einstweiligen Handlungsverfügung im Parteibetrieb spreche lediglich dafür, dass der Gläubiger vom Titel Gebrauch machen will. Ob er den Titel auch durchsetzen will, lasse die Zustellung allein nicht erkennen. Der Wille zur Durchsetzung des Titels werde erst mit dem innerhalb der Vollziehungsfrist gestellten Vollstreckungsantrag (§ 887 Abs. 1 ZPO) erkennbar. Die Frage, ob der Begriff der Vollziehung in § 929 Abs. 2 ZPO und § 945 ZPO auch einheitlich auszulegen ist, wenn die einstweilige Verfügung nicht – wie hier – im Beschlussweg, sondern durch ein die Ordnungsmittelandrohung enthaltendes Urteil ergeht, lässt der BGH ausdrücklich offen.

     

    Das Antragserfordernis erschwert die Zwangsvollstreckung aus einer Handlungsverfügung für den Gläubiger aus Sicht des BGH nicht unzumutbar. Der Gläubiger sei mit dem Erfordernis des Antrags innerhalb der Vollziehungsfrist nicht von den Bearbeitungszeiten des Prozessgerichts abhängig, denn verlangt werde nicht, dass der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist das Zwangsmittel durchsetzt, sondern nur, dass er innerhalb der Frist einen entsprechenden Vollstreckungsantrag bei Gericht anbringt. Eine dem Einfluss des Gläubigers nur begrenzt unterliegende Zustellung dieses Antrags durch das Gericht an den Schuldner innerhalb dieser Frist ist nicht erforderlich.

     

    Unterschied zur Unterlassungsverfügung

    Auf das Erfordernis eines Vollstreckungsantrags gemäß § 887 Abs. 1 ZPO kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil für Unterlassungsverfügungen ein solches Erfordernis nicht besteht. Denn es bestehe ein wesentlicher Unterschied: Bei der im Beschlussweg ergangenen Unterlassungsverfügung ist für die Vollziehung neben der Parteizustellung eine Androhung von Ordnungsmitteln erforderlich. Mit dem Antrag, dem Schuldner Ordnungsmittel anzudrohen, bringt der Gläubiger zum Ausdruck, dass er die Unterlassungsverpflichtung des Schuldners zwangsweise durchsetzen will. Eine solche Möglichkeit besteht für den Gläubiger bei der Durchsetzung einer Handlungsverpflichtung nicht.

     

    Eine Androhung der Ersatzvornahme für vertretbare Handlungen sieht § 887 ZPO nicht vor. Bei der Vollstreckung unvertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO heißt es im Gesetz ausdrücklich, dass eine Androhung von Zwangsmitteln nicht stattfindet (§ 888 Abs. 2 ZPO).

     

    Der Gläubiger kann seinen Willen, die durch die Handlungsverfügung titulierte Handlungspflicht des Schuldners erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen, daher nur dadurch zum Ausdruck bringen und damit die einstweilige Verfügung vollziehen, dass er einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellt.

     

    Soweit der Erfolg eines Antrags auf Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner die ihm auferlegte Handlung nicht erfüllt, wird der Gläubiger – um das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen – im Regelfall bereits darauf verweisen können, dass er den Schuldner vorgerichtlich erfolglos zur Vornahme der Handlung gemahnt bzw. der Schuldner eine Erfüllung seiner Handlungspflicht vorgerichtlich verweigert hat. Jedenfalls könne der Gläubiger dem Schuldner – so der BGH – bereits im Verfügungsantrag oder danach eine knapp bemessene, noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist endende Frist für die Vornahme der begehrten vertretbaren Handlung setzen, nach deren Ablauf er den Ermächtigungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellt.

     

    Steht, wie im Streitfall, eine Handlung in Rede, die der Schuldner möglicherweise nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vornehmen kann, kann der Gläubiger den Schuldner zur Vermeidung von Kostenrisiken unter Setzung einer innerhalb der Vollziehungsfrist endenden Frist auffordern zu erklären, dass er die in Rede stehende Handlung vornehmen werde. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Gläubiger mit seinem Antrag gemäß § 887 Abs. 1 ZPO darlegen, dass der Schuldner die ihm obliegende Handlung weder vorgenommen noch sich zu seiner Vornahme bereit erklärt habe.

     

    Für eine wirksame Vollziehung muss demgegenüber weder ein Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO gestellt noch zu dessen Substanziierung ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Wie sich aus dem Wortlaut von § 887 Abs. 2 ZPO ergibt, „kann“ der Gläubiger „zugleich“ beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der Gläubiger kann diesen Antrag jedoch auch später isoliert stellen.

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung fasst den Gang des Verfahrens nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlussweg zusammen, über den – so die Beobachtung in der Praxis – oft Unsicherheit besteht. Der I. Zivilsenat klärt die insbesondere für das Mietrecht sehr relevante, bisher umstrittene Frage, wie im Beschlussweg ergangene einstweiligen Verfügungen zu vollstrecken (vollziehen) sind, die den Schuldner zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung verpflichten. Das von ihm aus den für Unterlassungsverfügungen entwickelten Maßstäben abgeleitete Erfordernis, in der Vollziehungsfrist von nur einem Monat den Schuldner zur Vornahme der Handlung eine (kurze) Frist zu setzen und dann den Antrag nach § 887 bzw. § 888 ZPO zu stellen, muss „mitgedacht“ werden, wenn das einstweilige Verfügungsverfahren nicht nachträglich seinen Sinn verlieren soll.

     

    Wichtig ist der Hinweis des BGH, dass bereits im Verfügungsantrag eine knapp bemessene, noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist endende Frist für die Vornahme der begehrten vertretbaren Handlung gesetzt, bzw. bei – wie hier – aufwändigen Handlungen der Schuldner alternativ unter Fristsetzung zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden kann, dass er die in Rede stehende Handlung vornehmen werde.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 24 | ID 50677868