Der BGH hat jetzt entschieden: Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (15.1.14, VIII ZR 80/13, Abruf-Nr. 140451). Er führt damit seine einschlägige Rechtsprechung fort (14.3.12, VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11; 31.7.13, VIII ZR 162/09).
Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 EUR“ ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB gegenüber Verbrauchern ...
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches ...
Mit Urteil vom 3.12.13 (VI ZR 24/13, Abruf-Nr. 140151 ) hat der BGH entschieden: Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen ...
Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice eine Vergütung versprechen lassen (BGH 12.12.13, III ZR 124/13, Abruf-Nr. 140228 ).
Kehrt der Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen gebuchten Anschlussflug verpasst hat und mit einem ihm angebotenen Ersatzflug sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit ...
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Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15 EUR“ ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB gegenüber Verbrauchern
unwirksam, wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist, weil bei der Nacherstellung von Kontoauszügen für eine ohne Weiteres unterscheidbare, große Gruppe von Zahlungsdienstnutzern deutlich geringere Kosten entstehen.