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  • 05.08.2014 · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Nichtbeachtung der Ausnahmen hat Folgen

    Wird mit einem Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer – noch nicht erbrachten – Gegenleistung abhängig ist.