30.07.2014 · Fachbeitrag · Verjährung
Anspruchsanmeldung, nicht Verhandlungsaufnahme entscheidend
Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.
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