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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Antrag auf Restschuldbefreiung noch lange möglich

    | Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt worden ist. |

     

    Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, kann grundsätzlich bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 S. 1 Hs 1 InsO). Er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Der BGH (24.3.22, IX ZB 35/21, Abruf-Nr. 229353) musste nun entscheiden, wie sich dies verhält, wenn gar kein Schlusstermin stattfindet, etwa weil die Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Nach Ansicht des BGH sind anderweitige Gläubigerversammlungen dem Schlusstermin nicht gleichzustellen.

     

    MERKE | Damit konnte der Antrag gestellt werden, bis das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach § 211 Abs. 1 InsO eingestellt hat. Im Fall des BGH geschah dies erst, nachdem der Versagungsantrag gestellt wurde. Unerheblich bleibt die Frage, wann das Insolvenzgericht dann über den rechtzeitig gestellten Antrag entscheidet. Dies kann auch noch nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens erfolgen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 129 | ID 48422426