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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Neues zur Versagung der Restschuldbefreiung

    | Oft versucht der Schuldner vor der Verbraucherinsolvenz sein vorhandenes Vermögen zu sichern. Doch wie wirkt sich dies auf das folgende Verbraucherinsolvenzverfahren und die hier zu erlangende Restschuldbefreiung aus? Mit einem solchen Fall hat sich kürzlich das AG Hamburg befasst. |

    Sachverhalt

    Der fachanwaltlich vertretene Schuldner hat im Antragsbogen gemäß VbrInsFV vom 7.5.21 in der Vermögensübersicht gemäß Anlage 4 unter Nr. 1.6 (Forderungen gegen Dritte) 5.781,25 EUR angegeben und dies in Anlage 5 C als Steuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt H. zur Steuererklärung für das Jahr 2020 konkretisiert. Das Gericht hat dann zur Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit und Verfahrenskostendeckung mit Beschluss vom 10.6.21 nach § 5 Abs. 2 InsO einen Insolvenzsachverständigen bestellt, der in seinem Gutachten vom 30.6.21 mitteilte, der Steuererstattungsanspruch stehe allein der Ehefrau des Schuldners zu, die voraussichtliche Insolvenzmasse betrage null Euro und die Verfahrenskosten i. H. v. voraussichtlich 2.596,72 EUR seien nicht gedeckt. Der Schuldner hat in der folgenden Anhörung eingeräumt, dass der Erstattungsanspruch nur seiner Ehefrau zustehe, die Falschangabe sei zwar objektiv falsch, ihm falle aber nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. Der mit Steuerbescheid v. 30.3.21 festgestellte Erstattungsanspruch sei nach Auskehrung wegen Alkoholsucht verbraucht worden. Das AG hat daraufhin den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt.

    Entscheidungsgründe

    Das AG betont, ein Versagungsgrund liege zumindest nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, letztlich aber auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor.