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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Wenn den Schuldner sein früheres Verhalten einholt ...

    | Beantragt der Schuldner, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und nachfolgend die Restschuldbefreiung, droht der Verlust der Forderung. Der Gläubiger und sein Bevollmächtigter müssen deshalb bemüht sein, dies zu verhindern. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass es sich lohnt, frühzeitig zu reagieren und auch auf das Vorverhalten des Schuldners zu schauen, insbesondere im Kontext des Schuldenbereinigungsverfahrens. |

     

    Sachverhalt

    In dem auf Anträge vom 13.9.13 und vom 11.10.13 am 13.11.13 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Gläubigerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Unstreitig hat die Gläubigerin gegen ihn mit Bescheid vom 9.8.10 Tabaksteuern in Höhe von rund 80.000 EUR festgesetzt, nachdem sie zuvor verschiedene Vermögenswerte des Schuldners arretiert hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 11.3.11 bat der Schuldner um Stundung, wobei er angab einen Kredit aufnehmen und „sein Haus als Sicherheit anbieten“ zu wollen. Dies sei bisher an der Arrestbelastung des Grundbesitzes gescheitert. Dem Schreiben war ein Wertgutachten beigefügt, nachdem er Eigentümer des Grundbesitzes ist. Tatsächlich hatte er den Grundbesitz bereits am 16.4.10 verkauft und die Käuferin war schon am 14.9.10 im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen worden.

     

    Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb ebenfalls erfolglos. Mit ihrer vom Beschwerdegericht ‒ Einzelrichter ‒ zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin erreichen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.