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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Wie vergesslich darf ein Schuldner sein?

    | Die Verbraucherinsolvenzverfahren nehmen wieder zu und die aktuellen Krisen lassen befürchten, dass die Zahl der Anträge noch weiter steigen wird. Die Überforderung durch die aktuellen Preissteigerungen ergreift viel weitere Kreise als die klassischen Schuldner im Niedriglohnsektor. Auch ist zu sehen, dass Schuldner nun vermehrt ein zweites oder gar drittes Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben. Hier gelten besondere Anforderungen sowie Informations- und Mitteilungspflichten. Das verlangt auch den Gläubigern und ihren Rechtsdienstleistern eine verstärkte Aufmerksamkeit im Hinblick auf Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung ab, wenn sie nicht ihrerseits wegen zunehmender Forderungsausfälle in finanzielle Schwierigkeiten kommen wollen. Das Verfahren soll nur dem ehrbaren Schuldner, der weitgehend unverschuldet zahlungsunfähig geworden ist, unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine zweite Chance geben. Hierauf zu achten, ist (auch) Aufgabe des Gläubigers, zumal die Restschuldbefreiung nur auf seinen Antrag versagt werden kann. Dabei müssen für Schuldner, die das Verfahren mehrfach in Anspruch nehmen, besondere Anforderungen gelten. Mit diesen Fragestellungen hat sich aktuell das AG Hamburg auseinandergesetzt und dabei auch die Frage nach der Antragsberechtigung von Inkassodienstleistern als Bevollmächtigte von Gläubigern beantwortet. |

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin begehrt die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, dass die Schuldnerin eine ihr bereits erteilte Restschuldbefreiung im Rahmen ihres Eröffnungsantrags nicht angegeben habe.

     

    Die Schuldnerin ist Analphabetin und aufgrund einer krankheitsbedingten Intelligenzminderung kognitiv nicht in der Lage, lesen und schreiben zu lernen. Nach einem psychologischen Attest befindet sich die Schuldnerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es werden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung diagnostiziert. Die Schuldnerin hat weiter ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach die Schuldnerin seit Jahren unter ausgeprägter Vergesslichkeit leide.