Die Insolvenzanfechtung ist in der Gläubigerpraxis weiter ein Dauerbrenner. Da die neuen Regeln des § 133 InsO nur für nach dem 5.4.17 eröffnete Insolvenzverfahren gelten, ist § 133 InsO a. F. noch sicher für mehrere Jahre zu beachten und Insolvenzanfechtungen sind an ihm zu messen. In diesem Rahmen hat der BGH jetzt eine für Gläubiger positive Entscheidung getroffen.
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung und wird – zumindest teilweise – befriedigt, fragt es sich, ob die empfange Leistung in einem folgenden Insolvenzverfahren des Schuldners angefochten werden kann.
Ist der Anwalt damit beauftragt, eine Forderung durchzusetzen, kann er verpflichtet sein, seinen Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene ...
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen, die Vergütungsansprüche des Unternehmers ausschließenden Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags dar.
Für die Insolvenz und die Einzelzwangsvollstreckung fragt es sich, wie bei ausländischen und inländischen Einkünften des Schuldners zu verfahren ist. Der BGH musste nun beantworten, ob eine ausländische Rente, ...
Wird der Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme befriedigt, ist dieser Erwerb insolvenzsicher, weil es für eine Anfechtung nach § 133 InsO an einer Rechtshandlung der Schuldners fehlt. Anderes galt bisher, wenn ...
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Inkassounternehmen werden neben Anwälten regelmäßig mit dem Einzug – bevorzugt unstreitiger – notleidender Forderungen beauftragt. Zu den Aufgaben gehört es oft, die Adressen zu verifizieren und die Gründe für die Nichtzahlung zu klären. Dabei kann sich herausstellen, dass der Schuldner insolvent ist. Aufgrund des eindeutigen § 174 Abs. 1 InsO ist ein registriertes Inkassounternehmen berechtigt, die einzuziehende Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Unsicherheiten bestehen dagegen, ob ihm auch ...