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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Vollstreckungsmaßnahme und Rechtshandlung des Schuldners: BGH ändert Rechtsprechung

    | Wird der Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme befriedigt, ist dieser Erwerb insolvenzsicher, weil es für eine Anfechtung nach § 133 InsO an einer Rechtshandlung der Schuldners fehlt. Anderes galt bisher, wenn der Schuldner den Vollstreckungserfolg gefördert hat. In einer neuen Entscheidung macht der BGH einen Schritt zurück und differenziert stärker nach dem Umfang der Mitwirkungshandlung. Die Chancen des Gläubigers steigen damit, erhaltene Zahlungen nicht zurückgewähren zu müssen. |

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des zwei Spielhallen betreibenden Schuldners wurde am 25.7.13 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf die Pfändung seines einzigen Geschäftskontos zahlte das Kreditinstitut zwischen dem 19.10.11 und dem 2.10.12 über 42.000 EUR. Die diesen Auszahlungen zugrunde liegenden Zahlungseingänge beruhten darauf, dass der Schuldner den Besuchern der Spielhallen auf deren Wunsch das in den Kassen vorhandene Bargeld auszahlte und das Girokonto des jeweiligen Besuchers in Höhe der an ihn erfolgten Barauszahlung mittels EC-Karte belastet sowie ein entsprechender Betrag dann dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wurde. Der Insolvenzverwalter ficht nun die Zahlungen nach § 133 InsO an und verlangt, sie zur Insolvenzmasse zurückzuführen.

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Der Schuldner, so das OLG, habe weder aktiv noch durch Unterlassen dazu beigetragen, den Gläubiger zu befriedigen. Indem er die bisherige Geschäftspraxis beibehielt, auf Kundenwunsch gegen EC-Kartenzahlung Bargeld aus der Kasse herauszugeben, habe er nicht bewusst das Pfändungspfandrecht des Beklagten werthaltig gemacht. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter.