Das Insolvenzgericht darf Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsantrag nicht präkludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses gehalten hat. Anhaltspunkte für ...
Die Insolvenzanfechtung stellt nicht nur ein lästiges Ärgernis dar, sondern sie gefährdet noch nach Jahren den unternehmerischen Erfolg des Gläubigers bis hin zur Gefährdung von Arbeitsplätzen und der finanziellen ...
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen unselbstständig tätigen Schuldner
regelmäßig begründet, dessen gewöhnlicher Aufenthalt sich zum ...
Weist das Insolvenzgericht den Antrag eines GbR-Gesellschafters auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.
Stützen Gläubiger ihre Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen (z. B. vertragliche und deliktische), sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.
Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, kann in Stundungsverfahren die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass die Verfahrenskosten beglichen sind.
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO ist die nachträgliche Forderungsprüfung auf Kosten des Säumigen vorzunehmen. Somit gilt im Grundsatz als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 2340 KV GKG der nachmeldende Gläubiger. Ob dieser die Fristsäumnis selbst verschuldet hat oder nicht, ist im Hinblick auf die Kostentragungspflicht unerheblich.