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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Einvernehmliche Vertragsdurchführung hat Folgen

    | Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen, die Vergütungsansprüche des Unternehmers ausschließenden Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags dar. |

     

    Ist ein gegenseitiger Vertrag zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom Vertragspartner verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der Vertragspartner eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Der Insolvenzverwalter hat also ein Wahlrecht, das auf Anforderung unverzüglich auszuüben ist. Der Fall des BGH (14.9.17, IX ZR 261/15, Abruf-Nr. 196917) betrifft die Situation, dass eine modifizierte Fortsetzungsvereinbarung einvernehmlich getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist dann nicht nach dem Regime des § 103 InsO zu beenden. Im Gegenteil: Der alte Vertrag gilt fort und verpflichtet den Vertragspartner.

     

    MERKE | Der Fall des BGH zeigt: Es kann sinnvoll sein, innerhalb laufender Leistungsbeziehungen einen klaren Schnitt zu machen und den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern. Danach kann dann eine neue Lieferbeziehung zulasten der Masse begründet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 200 | ID 44983351