· Fachbeitrag · Insolvenz
Haftung des Geschäftsführers und Eintritt der D&O-Versicherung
| Vom GmbH-Geschäftsführer wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Wenn er erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, muss er deren Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz prüfen. Organmitgliedern, die „blind in die Krise segeln“, ist deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht in der D&O-Versicherung vorzuwerfen. |
Das OLG Frankfurt (5.3.25, 7 U 134/23, Abruf-Nr. 247896) hat sich damit in der Frage positioniert, ob bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer einer GmbH und dessen Ersatzpflicht nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (früher § 64 S. 1 GmbHG) die D&O-Versicherung eintrittspflichtig ist oder ob diese sich auf eine „wissentliche Pflichtverletzung“ berufen kann. Das OLG ist der Argumentation der Versicherung gefolgt.
MERKE | Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Beantwortung der Rechtsfrage nach dem Verhältnis der gesetzlichen Krisenbeobachtungs-, Insolvenzantrags- und Masseerhaltungspflichten unter dem Gesichtspunkt der indiziellen Bedeutung der Verletzung einer dieser Pflichten für die anderen Pflichten ist aus Sicht des OLG zweifelhaft. Dies ergebe sich daraus, dass hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Die praktisch bedeutsame, klärungsfähige Rechtsfrage berührt ‒ wegen § 15b InsO ‒ zudem eine unbestimmte Vielzahl von Fällen auch nach Außerkrafttreten des § 64 GmbHG a. F., für den der BGH entschieden hatte, dass er von der D&O-Versicherung erfasst wird (18.11.20, IV ZR 217/19). Das OLG hat deshalb die Revision zugelassen, die beim BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 66/25 anhängig ist. FMP wird berichten. |