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  • · Verbraucherinsolvenz

    Schuldenbereinigungsplan: Vorsicht bei Zustimmung, wenn keine Kostennachteile drohen sollen

    Bild: © Marco2811 - stock.adobe.com

    | Schlägt der Schuldner vor dem Insolvenzverfahren einen Schuldenbereinigungsplan vor, muss der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter darauf achten, ob alle Ansprüche im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt wurden, insbesondere alle Nebenforderungen. Das zeigt eine Entscheidung des BGH. Dort hatte der Schuldner nicht alle Ansprüche berücksichtigt. Der Gläubiger meint, sich auf andere Verfahren und seine dortigen Möglichkeiten verlassen zu können. Das kann aber gefährlich sein. |

    Sachverhalt

    Im Jahr 2001 erwirkte der Gläubiger einen Zahlungstitel gegen den Schuldner. Noch im selben Jahr wurde auf Antrag des Gläubigers für die titulierte Forderung eine Sicherungshypothek zulasten eines im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks eingetragen. Am 30.7.19 beantragte der anwaltlich vertretene Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte am 26.9.19. Im September 2020 erklärte der Rechtsanwalt des Gläubigers erstmals die Zustimmung zu einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Im März 2021 versuchte der Schuldner ohne Erfolg eine außergerichtliche Schuldenbereinigung und wandte sich zu diesem Zweck auch an den Gläubiger, der mit dem Vorschlag einverstanden war. Am 8.11.21 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und legte den von § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorgesehenen Schuldenbereinigungsplan vor. Dort war die Forderung des Gläubigers aus dem ursprünglichen Zahlungstitel angegeben, nicht angegeben waren dagegen Ansprüche auf Erstattung von Kosten des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens.

     

    Das Insolvenzgericht stellte dem Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan im Dezember 2021 zu. Dieser ergänzte die Angaben in dem beim Insolvenzgericht niedergelegten Forderungsverzeichnis binnen der ihm gesetzten Frist nicht. Vor allem machte er nicht geltend, der Schuldner sei ihm zur Erstattung der Kosten des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens verpflichtet.

     

    Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan ließ der Gläubiger durch seinen Rechtsanwalt im Februar 2022 die Zustimmung zu einer weiteren einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erklären. Mit Beschluss vom 28.4.22 ersetzte das Insolvenzgericht die Zustimmung zweier Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6.10.22 stellte es fest, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gelte. Der Schuldner erfüllte seine Pflichten aus dem Schuldenbereinigungsplan gegenüber dem Gläubiger.

     

    Im Dezember 2022 erhielt der Schuldner die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des ursprünglichen Zahlungstitels. Mit Beschluss vom 22.12.22 hob das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren auf, weil der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurückgenommen habe.

     

    Der Gläubiger beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf 4.562,70 EUR festzusetzen. Er begehrt die Festsetzung von insgesamt vier Verfahrensgebühren nach der Nr. 3311 VV RVG, u. a. für die Zustimmungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung und für Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens. Außerdem hat er die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG beantragt, weil aufgrund des Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen ihm und dem Schuldner zustande gekommen sei.

     

    Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat eine Verfahrensgebühr abgesetzt und dem Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen entsprochen. Beide Parteien haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat zunächst der Beschwerde des Gläubigers stattgegeben und die des Schuldners zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Schuldners hat es das Verfahren fortgeführt, auf die Beschwerde des Schuldners insgesamt drei Verfahrensgebühren abgesetzt, die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags auch im Übrigen erreichen. Der Gläubiger hat Anschlussrechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag vollständig stattgegeben wird.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH ist den Argumenten des Schuldners gefolgt und hat den Finger in die Wunde des fehlerhaften Vorgehens des Bevollmächtigten des Gläubigers gelegt.

     

    • 1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.
    • 2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.

    (Abruf-Nr. 246389)

     

    Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO waren. Das umfasst auch die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (BGH 25.1.07, V ZB 125/05). Nach § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO sind die Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Nach § 788 Abs. 2 ZPO ist auch ein Antrag auf Festsetzung der Kosten zulässig. Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO.

     

    Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es aus Sicht des BGH, dass der Gläubiger den ursprünglichen Zahlungstitel im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags bereits an den Schuldner herausgegeben hatte. Dass dem Gläubiger der Vollstreckungstitel im Zeitpunkt des Antrags nach § 788 Abs. 2 ZPO noch vorliegt, ist weder Voraussetzung für das Kostenfestsetzungsverfahren noch im materiellen Sinne erforderlich für die Festsetzung der Kosten. Ein Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ist auch noch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung möglich. Das umfasst nicht nur den Fall, dass die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Auch eine vollständige Erledigung der Vollstreckung aus dem Hauptsachetitel steht einer Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 38). Demgemäß ist insbesondere eine Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO erforderlich und möglich, wenn der Hauptsachetitel dem Schuldner bereits (verfrüht) ausgehändigt worden ist (Stein/Jonas/Kern, a. a. O. Rn. 32 mit Anm. 329). § 788 Abs. 2 ZPO stellt nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern auf die Vollstreckbarkeit des Anspruchs ab (BGH 24.2.10, XII ZB 147/05).

     

    Hier half dies dem Gläubiger aber nicht, weil die Wirkungen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt werden müssen: Nach § 308 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 InsO erlischt eine Forderung, die nicht bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden ist, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war (§ 308 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 InsO). Diese Voraussetzungen liegen für den gesamten Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens vor und nicht nur für die Gebührentatbestände, die vor Fristablauf erfüllt waren.

     

    MERKE | Es handelt sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, wenn er die Frist zur Nachmeldung nicht überwacht, die Vollständigkeit der berücksichtigten Forderungen nicht prüft und trotz Erforderlichkeit keinen Ergänzungsantrag stellt. Dabei wird der Grundsatz des sichersten Weges gelten müssen. Bestehen also Zweifel, ob eine Forderung zu berücksichtigen ist, muss der Ergänzungsantrag gestellt werden.

     

    § 308 Abs. 3 S. 2 InsO setzt voraus, dass die Forderung des Gläubigers bereits vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 S. 1 InsO entstanden war (MüKo/Vuia, InsO, 4. Aufl., § 308 Rn. 15; Schmidt/Stephan, InsO, 20. Aufl., § 308 Rn. 21). Zur Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, gibt es unterschiedliche Sichtweisen:

     

    • In der Literatur wird vertreten, dass eine Forderung vor Ablauf der in § 307 Abs. 1 S. 1 InsO genannten Frist nur entstanden sei, wenn sich ihr gesamter Entstehungstatbestand bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hat (Wenzel in: Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2022, § 308 Rn. 19; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 308 Rn. 42).

     

    • Ob dies im Hinblick auf den Zweck des Schuldenbereinigungsplans, die Insolvenzforderungen zu erfassen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 3, 4 InsO; BGH 7.4.05, IX ZB 195/03), zutrifft, kann im Streitfall nach dem BGH dahinstehen. Jedenfalls für Kostenerstattungsansprüche eines Gläubigers hinsichtlich einer im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Hauptforderung genügt es, wenn diese Kostenerstattungsansprüche bereits i. S. d. § 38 InsO begründet waren.

     

    • In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Einleitung des entsprechenden Verfahrens entsteht (BGH 1.12.05, IX ZR 115/01). Deshalb ist der Kostenerstattungsanspruch nur eine Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO, wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (BGH 6.2.14, IX ZB 57/12). Entsprechendes gilt für die Einordnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit (BGH 17.3.05, IX ZB 247/03). Entschieden ist auch, dass der Anspruch des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SpruchG eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO ist, wenn das Spruchverfahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (BGH 15.1.19, II ZB 2/16). Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.

     

    Für die nach § 308 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 InsO zu bestimmende Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs, der sich aus der Verfolgung und Durchsetzung einer im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Hauptforderung ergibt, gilt nach dem BGH nichts anderes. Vor allem der gebotene Schutz des Gläubigers vor dem Verlust seines Anspruchs erfordert keine anderweitige Bestimmung des Entstehungszeitpunkts. Der Gläubiger erfüllt seine Obliegenheit zur Ergänzung der Angaben über einen entstandenen, der Höhe nach aber noch nicht abschließend bezifferbaren Kostenerstattungsanspruch schon dadurch, dass er die voraussichtliche Höhe des Anspruchs angibt (BGH 7.4.05, IX ZB 195/03).

     

    MERKE | Das ist nach dem BGH möglich und zumutbar. Er kennt das Verfahren, das den Erstattungsanspruch zur Entstehung gebracht hat und weiß um die (potenzielle) Erstattungspflicht des Schuldners. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto genauer werden die Erkenntnisse über die Höhe der anfallenden Kosten sein.

     

    Musterformulierung / Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans

    AG … ‒ Insolvenzgericht ‒ …

     

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des …

     

    … IN/IK …/25

     

    wird im Hinblick auf den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vom … beantragt,

     

    diesen dahin zu ergänzen, dass die Kosten des Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem AG … Az. … in den Schuldenbereinigungsplan aktuell mit … EUR aufgenommen werden.

     

    Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

     

    Der Gläubiger hat gegen den Schuldner eine persönliche Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichts … vom …, Geschäftszeichen … Auf Grundlage dieser Forderung hat der Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem im Grundbuch vom … eingetragenen Grundbesitz erwirkt. Hieraus wurde wiederum in dem vorbezeichneten Verfahren vor dem AG … ‒ Versteigerungsgericht ‒ die Zwangsversteigerung betrieben. Bisher sind in dem Verfahren aufseiten des Gläubigers folgende Kosten entstanden:

    Gegenstandswert nach § 26 RVG

    … EUR

    Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG (Antrag)

    … EUR

    Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG (einstweilige Einstellung)

    … EUR

    Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG (Verhandlungen zur Aufhebung)

    … EUR

    Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG (Termin vom …)

    … EUR

    Post- und Telekommunikationspauschale

    … EUR

    … EUR

    Hinzu treten noch die Gerichtskosten von bisher … EUR.

     

    Der Schuldner hat es unterlassen, diese Kosten im Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen, sodass die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens dem Grunde nach zu ergänzen sind.

     

    Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob schon alle Gebühren entstanden und festgesetzt sind. Sie sind allein deshalb zu berücksichtigen, weil das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (BGH 12.12.24, IX ZB 4/24). Insoweit ist zur Vermeidung von Nachteilen der Schuldenbereinigungsplan nach § 308 InsO zu ergänzen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Dass der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers ohne eine solche Ergänzung nach § 308 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 InsO vollständig erloschen ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren des Versteigerungsverfahrens zu berücksichtigen. Dem kann nach dem BGH nicht entgegengehalten werden, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt nämlich nicht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung feststehen (BGH 17.3.05, IX ZB 247/03, NZI 20, 328). Die für die Beurteilung des Erlöschens maßgeblichen Tatsachen ‒ die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, die Übersendung des Schuldenbereinigungsplans an den Gläubiger und der fruchtlose Ablauf der diesem gesetzten Frist ‒ stehen nicht infrage. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden.

     

    Im Gegensatz zu den Kosten des dem Insolvenzverfahren vorausgehenden Zwangsversteigerungsverfahrens können die Kosten im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan, insbesondere eine Einigungsgebühr, nicht berücksichtigt werden. Die Gläubiger haben gegen den Schuldner nach § 310 InsO keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Die Vorschrift soll verhindern, dass leichtfertig außergerichtliche Kosten in großer Höhe verursacht werden, die dem Schuldner jede Möglichkeit für eine gütliche Einigung nehmen (BT-Drucksache 12/7302, S. 193). Der Normzweck erfasst nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche, die etwa auf einem Zahlungsverzug des Schuldners beruhen. Ausgeschlossen ist auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, wenn und soweit er im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan steht (Graf-Schlicker/Pollmächer, InsO, 6. Aufl., § 310 Rn. 2; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 310 Rn. 4). Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan entstehen, auf materiell-rechtlicher Grundlage oder aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs geschuldet werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 79 | ID 50387371