Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.
Die Berücksichtigung der Versorgung eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Haustieres bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt grundsätzlich in Betracht.
Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, kommt eine Zurechnung entgegen ...
Die coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts begründet weder einen Sachmangel der Mietsache noch eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Vermieters.
Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter nach § 124 Abs. 1 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen ...
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB i. d. F. vom 23.10.08, der jetzt in § 650f Abs. 1 S. 1 BGB geregelt ist, beginnt nicht vor dem Verlangen des ...
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Wird eine Beschwerde per E-Mail-to-Fax eingereicht, sind die Anforderungen an die Schriftform nicht gewahrt. Die Beschwerde ist unzulässig (OLG Dresden 4.12.20, 22 WF 872/20, Abruf-Nr. 222970 ).