Das Nennen der Wohnung und des Namens eines Wohnungseigentümers, dessen Wohnung von einem Legionellenbefall betroffen war, in der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter nach Art. 82 DS-GVO.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 S. 3 DS-GVO zu geben ...
Tritt der Versicherungsfall in der Schadenversicherung ein, erbringt der Versicherer die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags. Häufig hat aber ein Dritter den ...
Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist.
Das elektronische Dokument – auch ein Kostenfestsetzungsantrag – muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) ...
Stehen sich Honoraransprüche des Architekten einerseits und Schadenersatzansprüche des Bauherrn andererseits in aufrechenbarer Weise
gegenüber und stimmt die Haftpflichtversicherung des Architekten nun einer ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
So setzen Sie Fluggastrechte effizient und sicher durch
Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Fluggastrechten wird immer gefragter. Die neue Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell sorgt für zügige Bearbeitung! Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung sowie direkt nutzbare Lösungen für typische Praxisfragen.
Vom Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe wird vor allem regelmäßig nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen sein, wenn die Kosten der Begutachtung den Betrag deutlich übersteigen, der nach einer richterlichen Schätzung absehbar an Unsicherheit verbleibt. Eine rein richterliche Schätzung verbietet sich nur dort, wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, auf die eine Schätzung gestützt werden kann.