Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei – ausdrückliche – übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das gilt auch für Änderungen eines Vertrags. Das notwendige Einverständnis des Vertragspartners zur Änderung der AGB wurde insbesondere von Banken und Sparkassen allerdings durch eine sog. „Widerspruchslösung mit Erklärungsfiktion“ ersetzt. Dabei wird in die AGB eine Klausel aufgenommen, die bestimmt, dass Schweigen auf ein AGB-Änderungsangebot als Zustimmung zu werten ist. Dadurch wird ...
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau ...
Soweit Belehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen über das Widerrufsrecht nach § 495 BGB nicht korrekt erteilt wurden, können Verbraucher auch noch Jahre später von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Wird die Forderung vom Ursprungsgläubiger an einen neuen Gläubiger abgetreten, steht dem neuen Gläubiger objektiv die abgetretene Forderung zu. In der Praxis setzt dies aber voraus, dass der Schuldner Kenntnis von der Abtretung hat. Gerade in Massenprozessen kann jedoch nicht
immer gewährleistet werden, dass die richtige Stelle zum richtigen Zeitpunkt von der Abtretung Kenntnis nimmt. Das hat Folgen, wie ein ganz alltäglicher Fall aus der Praxis des AG Bremen zeigt.
Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, hat im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO.
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Der Begriff „Wohnsitz des Verbrauchers“ i. S. v. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet.