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  • · Fachbeitrag · Mahnkosten

    Mahnspesen nur in Höhe der Sachkosten erstattungsfähig

    | Ein Anspruch auf Mahngebühren für per E-Mail versandte Mahnungen besteht nach §§ 280, 286, 249 BGB grundsätzlich nicht. Dies gilt auch bei einem pauschalierten Mahnspesenersatzanspruch in den AGB des Gläubigers. |

     

    Das hat das AG Stuttgart (22.6.21, 3 C 22/21, Abruf-Nr. 225501) entschieden und sich auf die Rechtsprechung des BGH bezogen. Ersatzfähig und durch AGB pauschalierbar ist danach grundsätzlich nur der Verzugsschaden, der nicht im ‒ grundsätzlich nicht zu erstattenden ‒ Zeit- und Arbeitsaufwand des Geschädigten liegt (st. Rspr., zuletzt: BGH MDR 19, 1118; vgl. auch OLG München 28.7.11, 29 U 634/11).

     

    MERKE | Bei der die materielle Mahnwirkung nach § 286 Abs. 1 BGB nichtbeeinträchtigenden Versendung einer Mahnung per E-Mail ist für das Entstehen erstattungsfähiger Sachkosten, etwa in Form von Druck- und Portokosten, nichts ersichtlich. Das AG hatte deshalb auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Die Sachkosten müssen vorgetragen werden (§ 287 ZPO).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 205 | ID 47754953