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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie

    Mietverhältnisse: Abwägung der beiderseitigen Belange

    | Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung. |

     

    Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber nach Ansicht des OLG Frankfurt (17.9.21, 2 U 18/21, Abruf-Nr. 225499) die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrags nicht bedacht haben. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrags führt, seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

     

    Erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen für den Mieter können von Beginn der Maßnahmen an zu einer Herabsetzung der Miete führen. Einer solchen Herabsetzung können aber eigene erhebliche finanzielle Verpflichtungen des Vermieters entgegenstehen.

     

    MERKE | In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat das OLG Frankfurt (17.9.21, 2 U 147/20, Abruf-Nr. 225500) ausgesprochen, dass eine Anpassung der Pacht über § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht möglich ist, wenn der Pächter den Geschäftsbetrieb aufgibt, bevor die Betriebsbeschränkungen Auswirkungen auf seine Geschäfte zeigen konnten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 205 | ID 47754952