Die Entziehung der elterlichen Sorge ist ein Eingriff in das Elternrecht und darf nur unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Bei Auswahl der zur Sicherung des Kindeswohls angeordneten Maßnahmen muss das mildeste Mittel gewählt werden. Wenn eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens im einstweiligen Rechtsschutz nicht geboten (BVerfG 8.3.12, 1 BvR 206/12, Abruf-Nr. 122808 ).
Der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung wurde durch die Neuregelung des § 1384 BGB vorverlegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nun die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Eine einschränkende ...
Kinderbetreuungskosten können für 2012 besser steuerlich berücksichtigt werden. Dies sei erfreulich für die Eltern, so der Steuerberater-Verband e.V. Köln.
Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen (BGH, 9.8.12, VII ZB 84/11).
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund i.S.v. § 1570 Abs.
Die inländische Geburt eines bereits zwölf Jahre alten Kindes ist im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden, wenn sie durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird (OLG Hamm 05.07.
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Ende letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der anspruchsberechtigte Elternteil für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet, während dieser Übergangszeit kein Kindergeld erhält (Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).