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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Unverschuldeter Vermögensverlust nach dem Stichtag: Keine Korrektur des § 1384 BGB

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung wurde durch die Neuregelung des § 1384 BGB vorverlegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nun die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen (BGH 4.7.12, XII ZR 80/10, Abruf-Nr. 122524).

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Zugewinn. Sie heirateten am 21.6.97 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Scheidungsantrag wurde am 1.3.06 zugestellt, und durch Verbundurteil vom 25.11.09 wurde die Ehe geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 7.4.10 rechtskräftig. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt. Das Endvermögen des Antragsgegners belief sich am 1.3.06 auf 44.970,78 EUR. Es bestand unter anderem aus einem Wertpapierdepot mit einem Kurswert von 21.683,41 EUR. Bei Zugrundelegung eines indexierten Anfangsvermögens errechnete sich ein Zugewinn von 39.918,78 EUR.

     

    Im September 2009 verfügte der Antragsgegner nur noch über ein Vermögen in Höhe von rund 6.200 EUR. Er beruft sich darauf, dass die Ausgleichsforderung auf das Vermögen zu begrenzen sei, dass bei Beendigung des Güterstands noch vorhanden war. Er sei inzwischen faktisch vermögenslos. Der Wert des Aktiendepots belief sich im September 2009 nur noch auf 10.858 EUR. Außerdem seien in Hinblick auf die Vielzahl von gerichtlichen Verfahren und die Umgangskontakte mit seinen Söhnen erhebliche Mehraufwendungen angefallen, die er nicht von seinem laufenden Einkommen habe bestreiten können.