Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH 25. 9.13, XII ZB 464/12, FamRZ 13, 1876, Abruf-Nr. 133737 ).
Eine im Verhältnis zur Ehedauer lange Trennungszeit kann bei fehlender Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung zu einem Ausschluss der während der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanwartschaften führen (OLG ...
Beim betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der Unterhaltsberechtigte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene ...
Die Einführung einer sog. Sukzessivadoption für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist geplant, so der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (18/1285). Die Neuregelung sieht vor, dass Lesben und Schwule künftig ein Kind auch adoptieren können, wenn es zuvor bereits vom jeweiligen Partner adoptiert worden ist. Damit soll ein Auftrag des BVerfG erfüllt werden, das in einem Urteil vom Februar 13 die Einführung der Sukzessivadoption auch für eingetragene Partnerschaften bis spätestens Ende Juni ...
Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31.12.06 formell rechts-kräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), sodass eine später ergangene ...
Zum 1.5.14 ist das Gesetz zur vertraulichen Geburt (Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt) in Kraft getreten. Schwangere können ihr Kind vertraulich in einer Klinik oder ...
Verfahren zur Teilungsversteigerung sind fehler- und haftungsträchtig. Der IWW-Online Workshop Teilungsversteigerung am 30.10.2026 macht Sie fit für diese anspruchsvolle Aufgabe! Gemeinsam mit dem Referenten erarbeiten Sie konkrete Strategien, mit denen Sie souverän zum Erfolg kommen.
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
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Der BGH hat Folgendes entschieden: Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen. Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit ...