Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beschwerde gegen Kostenentscheidungen

    Keine Mindestbeschwer für Kostenbeschwerde in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH 25. 9.13, XII ZB 464/12, FamRZ 13, 1876, Abruf-Nr. 133737).

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache. Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben vertreten durch das Bezirksamt als Beistand die Feststellung begehrt, dass er ihr Vater sei. Nachdem das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das AG hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG sei nicht erreicht. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine isolierte Kostenentscheidung ist nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig. Allerdings muss in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG nicht überschritten werden. Streitig ist, ob eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dadurch zur vermögensrechtlichen Angelegenheit mit dem Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG wird, dass die Kostenentscheidung angegriffen wird. Es ist der Ansicht zu folgen, dass die Anfechtung einer Kostenentscheidung an der Qualifikation einer Familiensache als vermögens- oder nicht vermögensrechtlich nichts ändert. Ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit zu qualifizieren ist, richtet sich ausschließlich nach der Hauptsache.

     

    § 61 Abs. 1 FamFG erfasst nur vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Beschwerden gegen Hauptsache- und Kostenentscheidungen. Das Gesetz hat ausdrücklich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslageentscheidungen verzichtet. Die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung in einer Ehe- oder Familienstreitsache setzt lediglich eine 200 EUR übersteigende Beschwer voraus, weil dafür § 567 Abs. 2 ZPO maßgeblich ist. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung einer FG-Familiensache die Mindestbeschwer von über 600 EUR voraussetzt.

     

    Für Verfahren, die nach früherem Recht FGG-Sachen waren, galt gemäß §20a Abs. 1 FGG das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit Einführung des FamFG aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen. Insoweit macht es keinen Sinn, die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermöglichen, wenn sie durch eine - für die Hauptsache nicht geltende - Wertgrenze verhindert würde. Folge wäre, dass der Beschwerdeführer regelmäßig auch die Hauptsache anfechten müsste.

     

    Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus § 228 FamFG. In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 FamFG im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung. Diese Norm dient nicht dazu, den Anwendungsbereich des § 61 FamFG auf Kostenentscheidungen in Versorgungsausgleichsverfahren zu erweitern. Vielmehr soll keine Mindestbeschwer für die Hauptsache in Versorgungsausgleichssachen gelten, obwohl es eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, weil dies nicht sachgerecht wäre.

     

    Ferner steht der Wille des Gesetzgebers dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 FamFG macht es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten, ob dieser sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wendet. Dies lässt nicht zwingend auf einen erweiterten Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG auch auf Kostenbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten schließen. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsachee- und Kostenanfechtung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleichbehandeln wollte. Dann muss dieses aber ebenfalls für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten mit der Konsequenz gelten, dass es dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung keine Wertgrenze gibt, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet hat.

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat nun den Meinungsstreit bei der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in FG-Familiensachen entschieden. Er wendet sich gegen die bisher h.M., dass die Anfechtung einer Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstellt und auch, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit ist, § 61 Abs. 1 FamFG anzuwenden ist. Diese Meinung wurde von nahezu allen OLGe vertreten mit Ausnahme des OLG Düsseldorf (FamRZ 12, 1827 und OLG Nürnberg FamRZ 10, 998).

     

    In Ehe- und Familienstreitsachen richtet sich die Anfechtung von Kostenentscheidungen nach der ZPO. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit § 99 Abs. 1 ZPO sind Kostenentscheidungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Im Hinblick auf diese Sonderregelung gelten die Rechtsmittelvorschriften der §§ 58 ff. FamFG nicht (BGH FamRZ 11, 1933). Dies bedeutet, dass in Ehe- und Familienstreitsachen Kostenentscheidungen nur anfechtbar sind bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen (§ 91a Abs. 2 ZPO), bei Anerkenntnisentscheidungen (§ 99 Abs. 2 ZPO) und bei Klagerücknahme, § 269 Abs. 5 ZPO. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Unanfechtbarkeit, § 99 Abs. 1 ZPO.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bömelburg, FPR 10, 153, zu Kostenentscheidungen im Unterhaltsrecht
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 94 | ID 42659520