Die Regelung zur Beschneidung von Jungen ist am 14.12.12 vom Bundesrat verabschiedet worden und kann damit bald in Kraft treten. „Damit ist die wichtigste gesellschaftspolitische Debatte des Jahres 2012 zu einem guten Abschluss gekommen“, sagte die Bundesjustizministerin. „Es ist bemerkenswert, dass das Gesetz aus dem Bundesjustizministerium unverändert und mit großer Mehrheit in Bundestag und Bundesrat angenommen wurde.“
Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist. Diese Bestimmbarkeit ist nicht ausschließlich durch seine ausdrücklich Benennung ...
Ein ägyptischer Staatsangehöriger, in dessen Geburtseintrag neben dem Vornamen nur noch die Namen des Vaters, Großvaters und Urgroßvaters angegeben sind (Namenskette/Eigennamen) kann nach ägyptischem Recht durch ...
Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Patentierung von Zellen entschieden, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden. Damit ist das Patent nichtig, soweit Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen umfasst sind, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind (BGH 27.11.12, X ZR 58/07, n.v.).
Kinder können nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst aller Generationen nur berücksichtigt werden, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt.
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 ...
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Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem VN zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht (BGH 27.9.12, IX ZR 15/12).