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  • · Nachricht · Beschneidung

    Bundesrat verabschiedet Gesetzesregelung

    | Die Regelung zur Beschneidung von Jungen ist am 14.12.12 vom Bundesrat verabschiedet worden und kann damit bald in Kraft treten. „Damit ist die wichtigste gesellschaftspolitische Debatte des Jahres 2012 zu einem guten Abschluss gekommen“, sagte die Bundesjustizministerin. „Es ist bemerkenswert, dass das Gesetz aus dem Bundesjustizministerium unverändert und mit großer Mehrheit in Bundestag und Bundesrat angenommen wurde.“ |

     

    Das Gesetz stellt klar, dass die Beschneidung von Jungen in Deutschland erlaubt bleibt.

    Eltern dürfen unter Voraussetzungen auch in Zukunft in die Beschneidung ihrer Söhne einwilligen, solange diese noch nicht selbst entscheiden können.

     

    Im Gesetz wird im Recht der elterlichen Sorge nun klargestellt, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Voraussetzungen, unter denen die Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, sind:

     

    • • Die Beschneidung muss fachgerecht („nach den Regeln der ärztlichen Kunst“) durchgeführt werden, insbesondere möglichst schonend und mit einer angemessenen und effektiven Schmerzbehandlung.
    • • Vor dem Eingriff muss - wie bei jedem anderen nicht medizinisch indizierten Eingriff auch - besonders umfassend über alle damit verbundenen Risiken und mögliche Folgen aufgeklärt werden.
    • n• Die Eltern müssen - wie bei allen Erziehungsentscheidungen - den Kindeswillen, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen.
    • • Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass von einer Beschneidung abzusehen ist, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet würde.

     

    In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einem Arzt vergleichbar befähigt sind.

    Quelle: ID 37352550