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  • · Nachricht · Namensrecht

    Ägypter kämpft erfolgreich um seinen Vornamen Michael

    | Ein ägyptischer Staatsangehöriger, in dessen Geburtseintrag neben dem Vornamen nur noch die Namen des Vaters, Großvaters und Urgroßvaters angegeben sind (Namenskette/Eigennamen) kann nach ägyptischem Recht durch formlose Erklärung gegenüber den Behörden des Heimatsstaats wählen, ob das dritte oder vierte Glied der Namenskette als Familienname gelten soll. Die Namenswahl ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsregister zu übernehmen. Die Namenswahl führt nicht dazu, dass die nicht als Familiennamen gewählten Teile der Namenskette wegfallen. Diese sind vielmehr als dem Vornamen gleichstehende Zwischennamen einzutragen (OLG Karlsruhe 3.12.12, 11 Wx 2/12). |

     

    Der Name des Betroffenen richtet sich nach ägyptischem materiellem Recht. Damit hat der Betroffene - wie es auch seinem im Verfahren ausgedrückten Wunsch entspricht - die Möglichkeit, im Rechtsverkehr überall dort, wo nicht ausnahmsweise ausdrücklich die Angabe sämtlicher Vornamen verlangt wird, den Namen „Michael Sh.“ zu führen.

    Quelle: ID 37345840