Die klagende Rechtsanwaltskammer möchte dem Beklagten verbieten, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auf dem Briefkopf der Kanzlei des Beklagten mit dem Begriff „Spezialist für Familienrecht“ zu werben. Das LG hat der Klage stattgegeben. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA. Bei der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ handele es sich um irreführende Werbung, da die vom Beklagten ...
§ 10 VerschG begründet nur die Vermutung, dass der Verschollene bis zu dem in § 9 Abs. 3 VeschG genannten Zeitpunkt gelebt hat, nicht jedoch darüber hinaus. Ist die Existenz des Antragsgegners für die Zeit nach dem ...
Ist das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes an der Kenntnis seiner genetischen Abstammung höher zu werten als das Interesse des behandelnden Arztes und des anonymen Spenders an der ...
Der Arbeitnehmer kann während der gesamten Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG beanspruchen, wenn eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG vorliegen. Eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung ist nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen (BAG 19.2.13, 9 AZR 461/11, n.v., Abruf-Nr. 130654 ).
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ...
Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ...
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Das schulische und berufliche Bildungsniveau in Deutschland ist in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gestiegen. Zu diesem Ergebnis kommt der 14. Kinder- und Jugendbericht, den die Bundesregierung einschließlich ihrer Stellungnahme verabschiedet und dem Bundestag als Unterrichtung (17/12200) vorgelegt hat. Nach Angaben des Berichts verfügen jüngere Menschen über formal höhere Schulabschlüsse und berufsqualifizierende Abschlüsse als ältere Menschen.