· Nachricht · Betreuungsrecht
Betreuerbestellung bei Weigerung des Betroffenen
| Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt ( BGH 23.1.13, XII ZB 395/12, Abruf-Nr. 130817 ). |
Sachverhalt
Der Betroffene wendet sich gegen die für ihn angeordnete Betreuung. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Das AG hat nach Einholung eines medizinischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen für diesen einen Betreuer bestellt. Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung des Betroffenen den Betreuer ausgewechselt. Ferner hat es die vom AG angeordnete Betreuung auf zwei Aufgabenkreise eingeschränkt, beschränkt auf den nervenärztlich-psychiatrischen Bereich. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LG hat die Betreuung zu Recht mit dem eingeschränkten Aufgabenkreis aufrechterhalten. Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Es ist festgestellt, dass der Betroffene insoweit nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.
Lesen Sie den Volltext der Entscheidung kostenlos unter der Abruf-Nr. 130817!