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  • · Nachricht · Verschollenheitsgesetz


    Scheidungsantrag unzulässig bei verschollenem Antragsgegner


    | § 10 VerschG begründet nur die Vermutung, dass der Verschollene bis zu dem in § 9 Abs. 3 VeschG genannten Zeitpunkt gelebt hat, nicht jedoch darüber hinaus. Ist die Existenz des Antragsgegners für die Zeit nach dem in § 9 Abs. 3 VerschG festgelegten Zeitraum ungeklärt, bleibt es dabei, dass die Beteiligungsfähigkeit nicht festgestellt werden kann und der Scheidungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist (OLG Bamberg 19.3.12, 2 WF 70/12, OLG Report Süd 40/12, Anm. 2) . |

    Die Antragstellerin, eine kolumbianische Staatsangehörige, betreibt in Deutschland gegen ihren italienischen Ehemann die Scheidung und verlangt hierfür Verfahrenskostenhilfe. Der Antragsgegner ist in Kolumbien verschollen, nachdem er dort am 1.2.05 entführt worden ist. Nach der Darstellung der Antragstellerin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Entführung gestorben ist. Sein Tod konnte bisher jedoch nicht festgestellt werden, weil sein Leichnam nicht aufgefunden wurde.


    Das AG hat Verfahrenskostenhilfe versagt und dies damit begründet, dass Zweifel an der Parteifähigkeit des Antragsgegners bestünden, weil er möglicherweise verstorben sei. Diese Vermutung ergebe sich auch aus § 10 VerschG. Im Übrigen fehle für das Scheidungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin den Antragsgegner nach dem VerschG für Tod erklären lassen könne. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde, mit der sie weiterhin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht. Aus § 10 VerschG ergebe sich eine Lebensvermutung mit der Folge, dass von der Parteifähigkeit des Antragsgegners ausgegangen werden müsse.


    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.


    Bestehen Zweifel daran, ob ein Beteiligter verstorben ist, muss dies vom Gericht gemäß § 113 Abs. 3 FamFG, § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen überprüft werden. Ist eine Feststellung der Rechtsfähigkeit und damit der Beteiligtenfähigkeit nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen (BGH NJW 11, 778).


    Quelle: ID 38857140