Den Verfahren der konkreten Normenkontrolle liegen zwei Adoptionsverfahren zugrunde, die ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebendes Paar im Hinblick auf zwei volljährige ehemalige Pflegekinder veranlasst hat. Mit Beschlüssen hatte das AG Berlin-Schöneberg die Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Nach bestehender Rechtslage ist Eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern anders als Eheleuten eine gemeinsame Adoption verboten. Ehegatten dürfen aus den Gründen des Kindeswohls nur gemeinschaftlich aber ...
Es besteht ein Vergütungsanspruch gem. § 1361b BGB, wenn ein Ehegatte aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Denn während der Zeit des ...
Vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ muss ein Ehepartner seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können (OLG Hamm 6.12.13, 14 UF 166/13).
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches ...
Kosten eines Anwalts aus England, die dem Steuerpflichtigen aus Anlass der Klage u.a. auf Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau entstanden sind, sind außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG (FG ...
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Sofern Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren geltend gemacht werden, sind für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren gemäß § 20 FamFG getrennte Verfahrenswerte festzusetzen, regelmäßig jeweils 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Nach Verbindung der isolierten Verfahren ist gem. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG weiter i.d.R. der Verfahrenswert auf 3.000 EUR festzusetzen. Allein die Tatsache, dass mehrere Verfahren verbunden wurden, führt nicht zu einer Unbilligkeit i.S. von § 45 ...