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  • · Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht

    Verfahrenskostenhilfe: Höhe der absetzbaren, berufsbedingten Fahrtkosten

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a Durchführungsverordnung zu § 82 SGB  XII ermittelt werden. Es können, sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind, pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20 EUR abgesetzt werden (BGH 13.6.12, XII ZB 658/11, Abruf-Nr. 122253).

    Sachverhalt

    Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, in welcher Höhe berufsbedingte Fahrtkosten bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) berücksichtigt werden. Das AG brachte nur Fahrtkosten in Höhe von 125 EUR in Abzug, da eine einfache Strecke 24 Kilometer (km) betrug (24 x 5,20 EUR). Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das OLG Celle den Beschluss teilweise ab und berücksichtigte zusätzlich den pauschalen Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII für die vom Antragsteller allein betreuten Kinder in Höhe von 86,16 EUR. Die zu zahlenden Raten von 95 EUR setzte es auf 60 EUR herab. Der Antrag lautete darauf, Fahrtkosten in Höhe von 316,80 EUR (22 Arbeitstage x 48 km x 0,30 EUR) zu berücksichtigen.

     

    Entscheidungsgründe

    Umstritten ist, in welchem Umfang berufsbedingte Fahrtkosten das für die VKH einzusetzende Einkommen vermindern, sofern die Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Teilweise wird vertreten, in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Leitlinien seien 0,30 EUR pro gefahrenen km abzuziehen. Der BGH greift jedoch auf die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (DVO) zurück, nach der nur 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer abgezogen werden. Das Gegenargument - gegen die Anwendung der DVO spreche, dass der dort vorgesehene Betrag von 5,20 EUR je km nicht mehr den tatsächlichen Kosten entspreche - weist der BGH zurück. Die Fahrtkosten sind demnach in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu ermitteln. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpfe an denjenigen des Sozialrechts an. Die VKH sei eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe. Da sich die Bestimmungen der VKH, wie die Verweisungen in § 115 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 ZPO zeigen, auch im Übrigen an den Regelungen des SGB XII orientieren, greift der BGH auf die DVO zurück. Die DVO ist nicht bindend, gibt jedoch einen Anhaltspunkt.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des BGH bringt Rechtsklarheit für die höchstumstrittene Frage der Anrechnung berufsbedingter Fahrtkosten im Rahmen der VKH. Nicht geklärt worden ist vom BGH allerdings die Frage der Zulässigkeit der Begrenzung der DVO auf 40 km für eine einfache Strecke.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 169 | ID 35026650