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  • · Fachbeitrag · Beschwerdewert

    Rechtsmittelinstanz:Wert der Beschwer bei Auskunftsverpflichtung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Zur Höhe der Beschwer, wenn der Unterhaltspflichtige und sein Ehegatte steuerlich zusammen veranlagt wurden und der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen und zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids verurteilt worden ist (BGH 11.7.12, XII ZB 354/11, FamRZ 12, 1555, Abruf-Nr. 122564).

    Sachverhalt

    Der Antragsteller, der für die verstorbene Mutter des Antragsgegners Sozialleistungen erbracht hat, begehrt im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage von Belegen.

     

    Das AG verpflichtete den Antragsgegner unter anderem dazu, dem Antragsteller Auskunft über eigene Renten- und Pensionsbezüge, über seine Vermögens- und Immobilienbestände unter Vorlage aller betreffenden Bescheide und Anlagen zu erteilen. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der Beschwerdewert nicht den Wert von 600 EUR übersteige. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwirft der BGH als unzulässig.