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  • · Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht

    Verfahrenseinleitung i.S. des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG und Meistbegünstigungsgrundsatz

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Entscheidet das Familiengericht nicht nach dem anwendbaren neuen Verfahrensrecht durch Beschluss, sondern fehlerhaft nach dem alten Verfahrensrecht durch Urteil, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der „Meistbegünstigung“, im Anschl. an Senatsbeschluss 6.4.11, XII ZB 553/10, FamRZ 11, 966).
    • 2. Allein die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von PKH oder VKH führt nicht zur Verfahrenseinleitung i.S. von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

    (BGH 29.2.12, XII ZB 198/11, FamRZ 12, 783, Abruf-Nr. 121653)

    Sachverhalt

    Mit einem am 9.7.09 beim LG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin PKH für eine beabsichtigte Klage auf Zugewinnausgleich (ZGA) beantragt. Antragsgemäß wurde das Verfahren im September 09 an das AG - FamG - verwiesen. Nach Bewilligung von PKH wurde der Antragsgegner durch Urteil, das am 9.11.10 zugestellt wurde, zur Zahlung von Zugewinn verurteilt. Mit einem am 9.12.10 beim AG eingelegten Schriftsatz hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel wurde vom AG an das OLG weitergeleitet. Nach Hinweis des OLG, dass auf den Rechtsstreit das bis zum 31.8.09 geltende Verfahrensrecht anzuwenden und die Berufung deshalb unzulässig sei, da die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt sei, hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung beantragt. Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die dagegen von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegte Rechtsbeschwerde, der im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Streit aufseiten des Antragsgegners beigetreten ist, hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Frage, ob dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es nicht an. Denn das OLG hätte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel als zulässig erachten müssen. Einer Prozesspartei darf durch eine in der Form falsche Entscheidung kein Nachteil entstehen. Ihr steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der „Meistbegünstigung“, BGH FamRZ 11, 966).