Die im Verfahren über die elterliche Sorge (§ 1671 BGB) zunächst bewilligte VKH kann gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entzogen werden, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (OLG Hamm 23.3.15, 4 WF 45/15, Abruf-Nr. 144653 ).
Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art.
Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zeitgleich über einen PKH-Antrag entschieden, ist die PKH für die abgeschlossene Instanz in aller Regel zu gewähren.
Nach einer Entscheidung des Familiengerichts stellt sich die Frage, ob diese hinzunehmen ist oder ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werden soll. Dazu im Einzelnen:
Das Beschwerdeverfahren birgt viele Fehlerquellen, weil u.a. bei den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind. Auch die Anträge sind oft fehlerhaft. Dazu im Einzelnen:
Oft sind die Anfechtungen von Kostengrundentscheidungen unzulässig. Die Voraussetzungen sind in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich. Dazu im Einzelnen:
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Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Anwalt alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (BGH 22.10.14, XII ZB 257/14, FamRZ 15, 135, Abruf-Nr. 172993 ).