Vermögensübertragungen sind häufig von Unsicherheiten begleitet. Diesen Unsicherheiten wird durch die Vereinbarung von Rückforderungs- oder Widerrufsvorbehalten im jeweiligen Übertragungsvertrag Rechnung getragen. Im ersten Teil dieses Zweiteilers (ErbBstg 25, 247 ff.) wurden die grundsätzlichen Erwägungen zum freien Rückforderungsrecht in praktischer Hinsicht aufgezeigt und die steuerrechtlichen Problemlagen dargestellt. Neben diese Aspekte treten auch zivilrechtliche Fallstricke, die immer wieder ...
Die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf Angehörige ist in der Besteuerungspraxis vielfach anzutreffen, häufig getragen von dem Wunsch des potenziellen Erblassers, noch zu Lebzeiten „sein Haus zu bestellen“.
Mit der Übertragung von Vermögen, sei es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall, gehen vielfältige steuerliche Verpflichtungen einher. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die ...
Auf Antrag des Erwerbers wird im Rahmen des § 28a ErbStG eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Sie kommt bei Großerwerben in Betracht und ermöglicht es unter gewissen Voraussetzungen, dass die auf den Erwerbsvorgang entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (teilweise) erlassen werden kann. Wird begünstigtes Unternehmensvermögen im entsprechenden Umfang auf minderjährige Kinder übertragen, verlangen Familiengerichte mitunter die Zusicherung des Schenkers, die Schenkungsteuer für diese ...
Auslandsimmobilien stellen den Berater im Bereich der Nachfolgeplanung regelmäßig vor große Herausforderungen, weil neben den inländischen steuerlichen Folgen auch die steuerlichen Auswirkungen im Belegenheitsstaat ...
Auslandsimmobilien werden aus verschiedenen Gründen gehalten und sind immer wieder Gegenstand von Überlegungen zur Nachfolgeplanung. Häufig handelt es sich um Feriendomizile der Steuerpflichtigen. Vielfach sind es ...
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Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt bekanntlich mit bis zu 85 % bei der Regelverschonung steuerfrei oder mit bis zu 100 % bei der sog. Optionsverschonung, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG insgesamt den Schwellenwert von 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Erfolgen mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren, bestimmt § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG, dass dabei die früheren Erwerbe nach ihrem früheren ...