· Fachbeitrag · Unternehmensvermögen
Auswirkungen der Steuerübernahme durch den Schenker auf die Verschonungsbedarfsprüfung
von Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens, Werne
| Auf Antrag des Erwerbers wird im Rahmen des § 28a ErbStG eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Sie kommt bei Großerwerben in Betracht und ermöglicht es unter gewissen Voraussetzungen, dass die auf den Erwerbsvorgang entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (teilweise) erlassen werden kann. Wird begünstigtes Unternehmensvermögen im entsprechenden Umfang auf minderjährige Kinder übertragen, verlangen Familiengerichte mitunter die Zusicherung des Schenkers, die Schenkungsteuer für diese Zuwendung zu übernehmen. Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie sich die Verpflichtung zur Steuerübernahme durch den Schenker auf das Antragsrecht und die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung auswirkt. |
1. Systematik der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
Die im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 neu eingeführte Regelung in § 28a ErbStG normiert die nach dem Urteil des BVerfG vom 17.12.14 (1 BvL 21/12) erforderliche Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab 26 Mio. EUR begünstigtes Vermögen. Dabei geht es um Fallkonstellationen, in denen sich der Steuerpflichtige nicht für das Abschmelzungsmodell des § 13c ErbStG entscheidet oder dieses Modell wegen des Überschreitens der erwerbsbezogenen Abschmelzungsgrenze von 90 Mio. EUR nicht in Betracht kommt.
1.1 Antrag und Zielsetzung
Auf Antrag des Erwerbers wird für den Erwerb von begünstigtem Unternehmensvermögen eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Dem Erwerber ist nach Auffassung des Gesetzgebers im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung zuzumuten, in gewissem Umfang sein verfügbares Vermögen zur Steuerzahlung einzusetzen. Soweit das verfügbare Vermögen nicht oder nicht vollständig ausreicht, um die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu tilgen, erhält der Erwerber gem. § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen auflösend bedingten Rechtsanspruch auf Erlass dieser nicht aus dem verfügbaren Vermögen tilgbaren Steuer. Ergibt die Prüfung hingegen, dass ausreichend verfügbares Vermögen vorhanden ist und es somit einer Verschonung nicht bedarf, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer vollumfänglich zu entrichten.
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