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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Erbschaften und Schenkungen unter dem Blickwinkel der Festsetzungsverjährung

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Mit der Übertragung von Vermögen, sei es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall, gehen vielfältige steuerliche Verpflichtungen einher. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind vielschichtig und häufig nicht einfach zu überblicken. Denn es gilt nicht nur die Regelungen der §§ 169 ff. AO zu beachten, auch das Zusammenspiel mit den Steuererklärungs- und Anzeigepflichten der §§ 30 ff. ErbStG sollte man unbedingt beherrschen. Ziel dieses Beitrags ist es, diese Problematik anhand einfacher Beispiele zu erläutern und Ihnen für die Umsetzung praxiserprobte Checklisten an die Hand zu geben. |

    1. Überblick zur Festsetzungsverjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

    • 1. Die Festsetzungsverjährung regelt, bis wann eine Steuer festgesetzt oder geändert werden darf (§ 169 Abs. 1 AO).

     

    • 2. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur unzulässig. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen (§ 47 AO).