Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück des Privatvermögens ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge. Als willkommener Nebeneffekt werden häufig Vermietungseinkünfte von hoch besteuerten Eigentümern auf niedrig besteuerte Nutzungsberechtigte verlagert. Im ersten Teil dieser Beitragsserie wurden grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt und dabei eindringlich auf das Damoklesschwert des Gestaltungsmissbrauchs hingewiesen. Jüngst hat ...
Die Einräumung von Nutzungsrechten an vermieteten Grundstücken des Privatvermögens ist zum einen ein beliebtes Gestaltungsinstrument zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge. Zum anderen sollen aber regelmäßig ...
In der letzten Ausgabe hatten wir die ertragsteuerlichen Konsequenzen teilentgeltlicher Übertragungen privater Immobilien im Rahmen der Nachfolgeberatung im Detail dargestellt (ErbBstg 24, 46 ff.). Neben der Versorgung ...
Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken und die damit verbundenen Steuerfolgen sind insbesondere für die Nachfolgeberatung von besonderer Bedeutung. Dies gilt für entgeltliche, unentgeltliche und teilentgeltliche Übertragungen gleichermaßen. Die Gründe für teilentgeltliche Übertragungen können vielfältig sein. Neben der Versorgung des bisherigen Immobilieneigentümers geht es meist um die Gewährung von Nutzungsrechten, um Gleichstellungsgelder, Verbindlichkeiten oder um neues ...
Die Ertragsabsicherung des Übergebers ist ein Kernelement im Rahmen der Planung der vorweggenommenen Erbfolge. Mit der Zunahme der Unsicherheiten im Bereich der Ertragszurechnungen und der Anerkennung des Nießbrauchs ...
Junge Finanzmittel sind ebenso wie junges Verwaltungsvermögen für die Nachfolgeberatung von besonderer Bedeutung, weil diese nicht der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13c ErbStG für bestimmtes betriebliches Vermögen ...
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Für die Besteuerung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann der Güterstand der Eheleute erhebliche Bedeutung haben. Im Grundsatz soll der Zugewinnausgleich, der bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entweder tatsächlich ausgeglichen oder fiktiv berechnet wird, nicht – oder ggf. nur anteilig – besteuert werden. § 5 ErbStG stellt dies zum einen für den tatsächlichen Zugewinnausgleich klar und beinhaltet zum anderen die Einzelheiten für die Berechnung des fiktiven ...