· Fachbeitrag · Nachfolgeplanung
Die Auslandsimmobilie in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ‒ Teil 2
von Dr. Thomas Stein, RA/StB/FA für Steuerrecht, Ulm
| Auslandsimmobilien stellen den Berater im Bereich der Nachfolgeplanung regelmäßig vor große Herausforderungen, weil neben den inländischen steuerlichen Folgen auch die steuerlichen Auswirkungen im Belegenheitsstaat im Blick zu behalten sind. Im ersten Teil dieses Beitrags ging es schwerpunktmäßig um sachliche Steuerbefreiungen bei der Übertragung ausländischer Immobilien. Dabei wurden neben der Reichweite der Befreiung nach § 13d ErbStG u. a. die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung „Scheunemann“ und das Verhältnis von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit detailliert betrachtet. In Teil 2 werden einige Sonderprobleme behandelt. Neben Vermächtnissen über ausländische Immobilien und der Behandlung von Ferienimmobilien im Ausland wird auch der „Problemfall Kanada“ näher beleuchtet. |
1. Problemfall Kanada: Veräußerungsgewinn vs. Erbschaftsteuer
Internationale Steuersachverhalte sind stets vor dem Hintergrund des jeweiligen nationalen Steuerrechts der beteiligten Staaten zu betrachten. Dabei fällt auf, dass nicht jeder Staat eine Erbschaft- oder Nachlasssteuer erhebt. Einige Staaten, zu denen etwa Kanada zählt, erheben keine substanzbezogene Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Dafür erhebt Kanada aus Diskontinuitätsüberlegungen auch auf unentgeltliche Übertragungen eine Capital Gains Tax, also eine Ertragsteuer (eingehender: Kohlhepp, IStR 24, 100, 104 ff.).
MERKE | Unentgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten mit Bezug zu Kanada können daher in Deutschland mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer belastet sein und zugleich einen kanadischen ertragsteuerlichen Tatbestand im Rahmen der Capital Gains Tax verwirklichen. Aufgrund der Klassifizierung als Ertragsteuer kann die kanadische Capital Gains Tax nicht nach § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer angerechnet werden (BFH 26.4.95, II R 13/92, BStBl II 1995, 540). |
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