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  • · Verträge mit Angehörigen

    Freigebige Zuwendung: Vorsicht bei der Darlehensgewährung unter Verwandten

    Bild: © studio v-zwoelf – stock.adobe.com

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    Unter Angehörigen und Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt es in der Praxis häufig vor, dass Darlehen zinslos oder verbilligt gewährt werden. Hier prüft die Finanzverwaltung, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, inwieweit der Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Höhe des Zinssatzes, der bei der Kapitalisierung des Zinsverzichts zugrunde zu legen ist. Der folgende Beitrag soll Ihnen dabei Hilfestellungen in der Argumentation gegenüber dem FA geben – unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung.

    1. Aktuelle BFH-Rechtsprechung

    Bei einem zinslosen Darlehen erfolgt die Ermittlung des Zinsverzichts nach Ansicht des BFH grundsätzlich mit 5,5 % der Darlehenssumme gemäß § 12 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 BewG. Dabei wird dieser Zinsverzicht auf die Darlehenslaufzeit kapitalisiert. Bei einem verbilligten Darlehen ergibt sich die freigebige Zuwendung aus der Zinsdifferenz zwischen dem marktüblichen und dem vereinbarten Zinssatz, bezogen auf die Darlehenssumme und kapitalisiert auf die Laufzeit des Darlehens.

     

    1.1 BFH-Urteil vom 27.11.13 – II R 25/12

    Im Urteil vom 27.11.13 (II R 25/12, BFH/NV 14, 537) hat der BFH entschieden, dass in der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliege. Gegenstand der Zuwendung sei der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Dieser betrage nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 % der Darlehenssumme, es sei denn, dass ein anderer Wert feststehe. Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Werts sei der marktübliche Zinssatz, der bei Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall erhielt die Klägerin von ihrem Lebensgefährten ein Darlehen, das sie absprachegemäß zur Tilgung eines Bankdarlehens verwendete und auf Aufforderung des Lebenspartners im Mai 2008 zurückzahlte. Der Forderung des Lebenspartners, Zinsen i. H. v. 4 % für das Darlehen zu zahlen, kam sie nicht nach.

     

    Das FA war der Ansicht, dass sich aus der unentgeltlichen Überlassung des Darlehens ein Zinsvorteil ergebe, der als freiwillige Zuwendung der Schenkungsteuer unterliege. Dabei ging das FA von einem Jahreswert von 5,5 % der Darlehenssumme aus und kapitalisierte den Zinsverzicht für die Laufzeit des Darlehens von sechs Jahren.

     

    1.2 Entscheidungsgründe

    In den Entscheidungsgründen zu diesem Urteil hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt:

     

    Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Die rechtliche Abhängigkeit kann sich sowohl aus einem gegenseitigen Vertrag als auch aus einer Bedingung oder einem entsprechenden Rechtszweck ergeben.

     

    Dem Vorliegen einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht es nicht entgegen, wenn zivilrechtlich keine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB gegeben ist.

     

    Der zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung erforderliche Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.

     

    In der zinslosen Gewährung eines Darlehens ohne sonstige Gegenleistung ist eine Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen (so BFH 12.7.79, II R 26/78, BStBl II 1979, 631). Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch das Recht, das überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten bezogen hätte. Dabei ist es unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache i. d. R. keine das Vermögen mindernde Zuwendung zu sehen ist, wie dies für die Annahme einer Schenkung erforderlich ist.

     

    Gegenstand der Zuwendung bei einer zinslosen Darlehensgewährung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht.

     

    Beachten Sie — Wendet ein Lebensgefährte aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft dem anderen freigebig ein zinsloses Darlehen zu, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Soweit sich daraus eine belohnende Schenkung ergeben sollte, steht § 7 Abs. 4 ErbStG der Steuerpflicht nicht entgegen. Davon abgesehen kann die Eingehung einer Lebensgemeinschaft auch nicht in Geld veranschlagt werden und muss daher nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt bleiben.

     

    Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils als 5,5 % steht i. S. d. § 15 Abs. 1 BewG nicht bereits dann fest, wenn Darlehensgeber oder Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % hätten erzielen können. Vergleichsmaßstab ist vielmehr der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre. Hier kommt es also auf die Sichtweise des Darlehensnehmers und nicht auf die des Darlehensgebers an.

     

    MERKE — Diese Beurteilung entspricht der Bewertung des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers aus der Gewährung eines zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens. Auch hier kommt es auf den Unterschied zwischen dem vom Arbeitgeber geforderten Zins und dem marktüblichen Zins für das Darlehen an. Die Rendite, die der Arbeitnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehens erzielen könnte, spielt dabei keine Rolle.

     

    Bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes kommt es darauf an, unter welchen Bedingungen das Darlehen gewährt wurde, insbesondere inwieweit Sicherheiten zur Verfügung gestellt wurden.

     

    1.3 BFH-Urteil vom 31.7.24 – II R 20/22

    Im Urteil vom 31.7.24 (II R 20/22, BStBl II 25, 498) hat sich der BFH mit der Besteuerung eines zinsverbilligten Darlehens als gemischte Schenkung auseinandergesetzt und sich dabei zur Bemessung des Zinsvorteils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 BewG und des dort festgelegten Zinssatzes von 5,5 % geäußert.

     

    Sachverhalt

    Mit Darlehensvertrag vom 3.11.16 erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen i. H. v. 1.875.768,05 EUR ausgezahlt. Es wurde eine jährliche Verzinsung rückwirkend zum 1.1.16 von 1 % vereinbart. Die Darlehensvereinbarung sah zudem vor, dass das Darlehen auf unbestimmte Zeit gewährt wird und mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals zum 31.12.19 gekündigt werden konnte.

     

    Das FA setzte Schenkungsteuer i. H. v. 229.500 EUR fest. Es ermittelte diesen Wert, indem es den schenkungsteuerpflichtigen Erwerb mit 785.008 EUR ansetzte. Der schenkungsteuerliche Erwerb ist das Produkt aus der überlassenen Geldsumme und der Zinsdifferenz aus dem in § 15 Abs. 1 BewG vorgegebenen Zinssatz von 5,5 % und dem tatsächlichen Zinssatz von 1 %, vervielfacht mit dem gesetzlichen Vervielfältiger für eine unbestimmte Laufzeit von 9,3, also 1.875.768,05 EUR × 4,5 % × 9,3 = 785.008 EUR.

     

    Der Kläger legte hiergegen u. a. mit der Begründung Einspruch ein, dass für seinen Fall ein marktüblicher Zinssatz von 2,67 % bis 2,81 % zur Bestimmung der Zinsdifferenz feststehe und daher anzusetzen sei. Entsprechend sei eine Zinsdifferenz von 1,67 % bis 1,81 % zur Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Das FA und das FG Mecklenburg-Vorpommern (27.4.22, 3 K 273/20) folgten dieser Argumentation nicht, da nicht erkennbar gewesen sei, dass der Kläger auf dem Kapitalmarkt eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz habe erhalten können.

     

    1.4 Entscheidungsgründe

    Das FG hat zu Recht angenommen, dass mit der zinsverbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung der Schwester an den Kläger vorliegt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sind erfüllt. Die Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens ist als freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist die teilweise unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen.

     

    Der Empfänger eines niedrig verzinslichen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Minderung des Vermögens des Zuwendenden besteht dabei darin, dass er auf einen Ertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten bezogen hätte (BFH 15.3.01, II B 171/89, BFH/NV 01, 1122, unter II.2.a). Gegenstand der Zuwendung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil.

     

    Beachten Sie — Maßgeblich ist der Vorteil des Darlehensnehmers, der kein vergleichbares Darlehen zu einem vergleichbar niedrigen Zins am Markt hätte aufnehmen können. Es kommt also nicht auf die Sichtweise des Darlehensgebers an, nach der dieser nur die üblichen Zinsen aus seiner Kapitalanlage bei der Bank als Ertrag bei verkehrsüblichem Verhalten hätte erhalten können. Dies muss m. E. kritisch gesehen werden.

     

    Bei niedrig verzinsten Darlehen ist die für die Schenkungsteuerberechnung maßgebliche Zinsdifferenz aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenen Zinssatz zu bilden. Durch die Formulierung des 2. Hs. in § 15 Abs. 1 BewG „wenn kein anderer Wert feststeht“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich von dem gemeinen Wert der Nutzung i. H. v. 5,5 % auszugehen ist, ein anderer Wert aber dann herangezogen werden kann, wenn dieser feststeht.

     

    Bei der Bestimmung des vom gesetzlich vorgegebenen Zinssatz von 5,5 % abweichenden Zinssatzes ist auf den für ein vergleichbares Darlehen abgeleiteten marktüblichen Zinssatz unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen und die im Einzelfall vereinbarten Darlehenskonditionen abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der festgestellte Zinssatz vom Steuerpflichtigen durch einschlägige Vergleichsangebote nachgewiesen wurde. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BewG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige einen anderen Wert nachweisen muss. Insoweit unterscheidet sich § 15 Abs. 1 BewG von § 198 BewG, der ausdrücklich vom Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen spricht. In § 15 Abs. 1 BewG wird lediglich das Feststehen eines anderen Werts gefordert.

    2. Nutzungsvorteil aus Verwaltungssicht

    Im Ländererlass Baden-Württemberg vom 20.1.00 (S 3104/6, DStR 00, 2024) hat die Finanzverwaltung zum marktüblichen Zinssatz folgende Auffassung vertreten:

     

    Nach § 15 Abs. 1 BewG betrage der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststehe, 5,5 % der überlassenen Geldsumme. Weise der Steuerpflichtige nach, dass der marktübliche Zinssatz für eine gleichartige Kapitalanlage unter dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % liege, könne für die Bewertung des Nutzungsvorteils von dem nachgewiesenen Zinssatz ausgegangen werden.

     

    Bei unverzinslichen Darlehen sei dann der marktübliche Zinssatz für die Höhe des Nutzungsvorteils anzusetzen, bei niedrig verzinslichen Darlehen die Differenz zwischen dem nachgewiesenen marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz. Im zuletzt genannten Fall nimmt die Finanzverwaltung keine freigebige Zuwendung an, wenn der vereinbarte Zinssatz nur unwesentlich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt.

     

    Ergänzend zu der Frage, wie der Nutzungsvorteil eines unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehens zu bewerten ist, hat das Bayerische Landesamt für Steuern im Erlass vom 21.3.18 (S 3103.1.1-1/3 St 34) noch Folgendes ergänzt: „Vergleichsmaßstab ist der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen (insbesondere Höhe, Besicherung, Laufzeit, Kündbarkeit) zu entrichten wäre.“

    3. Relevanz für die Praxis

    In der Praxis stellt sich nun die Frage, wer den Beweis dafür zu erbringen hat, dass der marktübliche Zinssatz unter dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % liegt und damit bei der Berechnung des kapitalisierten Nutzungsvorteils als Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zugrunde gelegt werden kann.

     

    Die Finanzverwaltung verlangt in den Ländererlassen aus den Jahren 2000 und 2018 (vgl. Tz. 2), dass es Aufgabe des Steuerpflichtigen sei, den marktüblichen Zinssatz für eine gleichartige Kapitalanlage nachzuweisen. Dabei sei i. d. R. auf einschlägige Vergleichsangebote der Kreditinstitute abzustellen, und zwar unter Berücksichtigung der Darlehenshöhe, der Laufzeit sowie der Besicherung und Kündbarkeit des Darlehens.

     

    Diese Auffassung wurde durch das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.4.25 (3 K 273/20) bestätigt. Im Urteilsfall ließ sich der Kläger zum Nachweis der Marktüblichkeit zwei Kreditangebote erstellen, die allerdings hinsichtlich Laufzeit, Fälligkeit und Tilgung von dem gewährten Darlehen abwichen und nicht bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags vorlagen. Das FG sah daher den aus seiner Sicht erforderlichen Nachweis für einen marktüblichen Zinssatz als nicht erbracht an und setzte den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % für die Kapitalisierung des Nutzungsvorteils an. Als Begründung wies es auf die statistischen Werte der deutschen Bundesbank hin, die unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses und der Kündigungsmöglichkeit einen Effektivzinssatz zwischen 2,67 % und 2,81 % vorsahen und damit deutlich von dem vereinbarten Zinssatz von 1 % abwichen.

     

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 31.7.24 (a. a. O.) der Auffassung des FG dahin gehend widersprochen, dass bei der Bewertung der Zuwendung nach § 15 Abs. 1 BewG der Zinssatz von 5,5 % anzuwenden sei, da kein niedriger Zinssatz feststehe. Sofern ein aus vergleichbaren Darlehen abgeleiteter marktüblicher Zinssatz festgestellt und dieser auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen und die im Einzelfall vereinbarten Darlehenskonditionen bezogen werde, würde ein anderer Wert nach § 15 Abs. 1 BewG feststehen. Hierbei komme es nicht darauf an, dass der feststehende Zinssatz durch einschlägige Vergleichsangebote vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werde. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 BewG sei dies nicht zu entnehmen (anders als z. B. § 198 BewG, der ausdrücklich vom Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen spreche). § 15 Abs. 1 BewG fordere lediglich das Feststehen eines anderen Werts.

     

    Es besteht für den Steuerpflichtigen keine Verpflichtung, zwingend einen marktüblichen Zinssatz nachzuweisen. Dieser kann sich auch daraus ergeben, dass das FA im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung marktübliche Zinssätze aus offiziellen Zinsstatistiken, z. B. der Bundesbank, für vergleichbare Darlehen ermittelt. Dies müsse i. d. R. bereits erfolgen, um vernünftig beurteilen zu können, ob der durch den Steuerpflichtigen vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen liege und deshalb eine Schenkung gegeben sein könne.

     

    Wird für den Steuerpflichtigen ein abweichender marktüblicher Zinssatz und damit eine Schenkung festgestellt, so ist dieser marktübliche Zinssatz auch für die Bemessung der Schenkungsteuer statt des Zinssatzes von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 BewG heranzuziehen.

     

    Man könnte aus dem BFH-Urteil vom 31.7.24 (II R 20/22) den Eindruck gewinnen, dass es Aufgabe der Finanzverwaltung ist, bei den niedrig verzinslichen oder zinslosen Darlehen einen abweichenden marktüblichen Zinssatz festzustellen, um überhaupt eine Schenkung annehmen zu können. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Für den Steuerpflichtigen ist es stets vorteilhafter, das Feststehen eines Zinssatzes aus vergleichbaren Bankangeboten oder offiziellen Zinsstatistiken darzulegen. Dies müsste ausreichen, um das FA insoweit „zum Nachdenken zu bewegen“.

     

    Beachten Sie — Sollte sich der Steuerpflichtige für Kreditangebote von Banken entscheiden, ist darauf zu achten, dass die Konditionen in den Angeboten denen im Darlehensvertrag im Hinblick auf Laufzeit, Tilgung und Sicherheiten vergleichbar sind.

    4. Gestaltungshinweise

    Bei Verwandtendarlehen sollten Sie zur Vermeidung einer Steuerbelastung im schenkungsteuerlichen Bereich Folgendes beachten:

     

    Checkliste „Verwandtendarlehen“

    • 1. Den Darlehensvertrag sollten Sie stets schriftlich formulieren.
    •  
    • 2. In dem Darlehensvertrag sollten Sie klar und deutlich festlegen:
    • Laufzeit

    Zur Laufzeit sollte dort festgelegt werden, für welchen Zeitraum das Darlehen vereinbart ist und wann das Darlehen auf das Konto des Darlehensschuldners auszuzahlen ist. Der Beginn der Darlehenslaufzeit bestimmt auch einen eventuellen Schenkungsteuerzeitpunkt.

    • Tilgung

    Im Zusammenhang mit der Tilgung sollte geregelt werden, ob es sich um ein Endfälligkeitsdarlehen handelt, bei dem die Rückzahlung am Ende der Laufzeit erfolgt, oder ob Tilgungen während der Laufzeit des Darlehens vorgesehen sind, ggf. auch Sondertilgungen.

    • Sicherheiten

    Die Sicherheiten können bei einem Immobilienkredit in der Vereinbarung von Grundschulden und Hypotheken bestehen, aber auch in der Abtretung künftiger Ansprüche auf Mieten und Pachten.

     

    Beachten Sie — Sollte aus Kostengründen eine grundbuchliche Sicherung nicht vereinbart werden, ist darüber nachzudenken, dem Darlehensgeber eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, die ihn jederzeit berechtigt, Anträge gegenüber dem Grundbuchamt stellen und ggf. Untervollmachten erteilen zu können. Eine solche Vollmacht dürfte in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes einer grundbuchlichen Sicherung gleichzustellen sein.

    • Höhe eines Zinssatzes, falls keine Unverzinslichkeit vereinbart wird

    Bei der Festlegung des Zinssatzes spielt die Vermögenssituation des Darlehensnehmers eine entscheidende Rolle. Diese sollte umschrieben werden, sodass deutlich wird, aus welchen Einkünften und Vermögen das Darlehen getilgt werden kann.

    • Verwendungszweck

    Aus dem Verwendungszweck ist ersichtlich, ob es sich um ein Immobiliendarlehen handelt oder um einen Konsumkredit, was für die Festlegung des Zinssatzes Bedeutung hat.

    • Regelungen für den Fall des Zahlungsverzugs

    Regelungen für den Fall des Zahlungsverzugs deuten an, dass wie unter fremden Dritten verfahren werden soll, und sprechen daher für die Ernsthaftigkeit der Darlehensvereinbarung. Solche Regelungen können bei der Bank erfragt werden.

    • Verweis auf ungültige mündliche Nebenabreden

    In dem Darlehensvertrag sollte aufgenommen werden, dass Nebenabreden außerhalb des Darlehensvertrags ungültig sind.

    • Salvatorische Klausel

    Die salvatorische Klausel besagt, dass der Vertrag auch dann gilt, wenn einzelne Bestandteile eventuell unwirksam sind oder werden und durch wirksame Bestandteile ersetzt werden können.

    • Unterschriften der Vertragsparteien

    Neben den Unterschriften sollte auch das Datum der Unterschriften im Darlehensvertrag angegeben werden.

     

    5. Gestaltungsoptionen genau ausloten

     

    • Praxisfall

    Vater will seiner Tochter ein Darlehen von 1 Mio. EUR zum Erwerb einer eigengenutzten Immobilie gewähren. Die Tochter hat bereits Vorschenkungen in Höhe des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR erhalten, sodass jede weitere Zuwendung des Vaters zur Schenkungsteuerpflicht führt. Um die Schenkungsteuer für einen Zinsverzicht zu vermeiden, überlegt der Vater, im Darlehensvertrag einen marktüblichen Zinssatz von 3,5 % zu vereinbaren, wobei die Zinsen jährlich zu zahlen sind, das Darlehen allerdings erst bei Endfälligkeit nach zehn Jahren getilgt werden soll.

     

    Hier stellt sich allerdings die Frage, welche ertragsteuerlichen Auswirkungen auf den Vater zukommen, wenn die Tochter die vereinbarten Zinsen von jährlich 35.000 EUR tatsächlich zahlt. Die Tochter kann diese Zinsen wegen der Eigennutzung der Immobilie (Konsumgutlösung) nicht bei ihrer ESt-Veranlagung abziehen. Dagegen muss der Vater diese Zinsen mit der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag versteuern. Eine eventuelle Kirchensteuer soll hier außen vor bleiben.

    25 % von 35.000 EUR =

    8.750,00 EUR

    Solidaritätszuschlag darauf:

    481,25 EUR

    9.231,25 EUR

    Gerechnet auf die Laufzeit von zehn Jahren:

    92.312,50 EUR

     

    Bereits wegen der Höhe der darauf lastenden Ertragsbesteuerung muss dem Vater von einer solchen Vereinbarung abgeraten werden. Nun stellt sich aber die Frage, ob er seiner Tochter stattdessen ein unverzinsliches Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung stellen soll. Denn der Zinsverzicht würde bei der Tochter zu einer Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führen, bei der kein persönlicher Freibetrag in Ansatz gebracht werden kann.

     

    Entscheidet sich der Vater für diese Vorgehensweise, ist dem FA gegenüber zumindest glaubhaft zu machen, dass der Zinssatz von 3,5 % marktüblich ist, sodass sich ein jährlicher Zinsvorteil von 35.000 EUR statt – wie § 15 Abs. 1 BewG vorsieht – von 55.000 EUR ergibt. Nach Anlage 9a zum BewG ist bei einer Laufzeit von zehn Jahren ein Vervielfältiger von 7,745 anzusetzen, sodass sich eine Bereicherung von 271.075 EUR ergibt. Dies führt dann zu einer Schenkungsteuerlast von 271.000 EUR × 11 % = 29.810 EUR.

     

    Es stellt sich daher die Frage, wie diese Schenkungsteuerbelastung vermieden werden kann. Soll eventuell die Ehefrau bzw. Mutter dieses Darlehen gewähren, weil der Freibetrag der Tochter hier noch nicht durch Vorschenkungen aufgebraucht ist? Und sollte die Mutter nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, könnte an eine Güterstandsschaukel gedacht werden, um über die Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau Vermögen zukommen zu lassen, dass dann für die Darlehensgewährung an die Tochter eingesetzt werden könnte. Vielen Steuerpflichtigen erscheint dieses Konstrukt der Güterstandsschaukel zu kompliziert. Daher wäre über eine „Verkettung von Darlehen“ nachzudenken.

     

    Praxisfall

    Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein zinsloses Darlehen i. H. v. 1 Mio. EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren. Dann ist für dieses Darlehen ein jährlicher Zinsverzicht von 35.000 EUR mit 7,745 zu kapitalisieren und als Zuwendung an die Ehefrau anzusetzen, also mit 271.075 EUR. Da die Ehefrau über einen Freibetrag von 500.000 EUR verfügt, fällt bei dieser Darlehensgewährung keine Schenkungsteuer an. Damit ist die Ehefrau in der Lage, dieses Darlehen mit denselben Konditionen ihrer Tochter zur Verfügung zu stellen, die ebenfalls einen Zinsvorteil von 271.075 EUR als Zuwendung der Mutter anzusetzen hat, wobei jedoch der persönliche Freibetrag von 400.000 EUR eine Schenkungsteuer vermeidet.

     

    Beachten Sie — Achten Sie darauf, dass Sie durch die Verkettung von Darlehen keine Kettenschenkung auslösen, die dazu führt, dass das FA wegen Gestaltungsmissbrauchs als Darlehensgläubiger nicht die Mutter, sondern den Vater in Bezug auf die Tochter annimmt. Es wäre insoweit sinnvoll, den Darlehensbetrag und die Konditionen bei den Darlehen Vater an Ehefrau und Ehefrau an Tochter unterschiedlich zu gestalten. Ggf. sollten die Darlehen zeitlich versetzt vereinbart werden, z. B. das Darlehen an die Ehefrau in 2026 und das Darlehen Ehefrau an Tochter erst Anfang 2027. Neben Laufzeit und Zinssatz könnte z. B. auch die dingliche Besicherung des Darlehens abweichend gestaltet werden.

     

    PRAXISTIPP — Sie sollten auf jeden Fall vermeiden, dass das Darlehen, das die Ehefrau erhält, z. B. mit 3,5 % verzinst wird, das Darlehen an die Tochter dagegen unverzinslich ist, oder umgekehrt. Denn dann fallen durch das verzinsliche Darlehen bei dem Darlehensgläubiger Zinsen an, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies ist bei der Mutter auch dann der Fall, wenn sie an ihren Ehemann Darlehenszinsen von 3,5 % zahlt, die ihr durch die Darlehensgewährung an die Tochter von dieser mit 3,5 % vergütet werden. Dann hat die Mutter aus dem Darlehen an die Tochter Kapitaleinnahmen, kann allerdings die Zinsen, die sie an ihren Ehemann zahlt, wegen § 20 Abs. 9 EStG grundsätzlich nicht geltend machen. Würde nun die Mutter behaupten, sie sei finanziell von ihrem Ehemann abhängig und daher wäre eine Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei ihr individuell vorzunehmen, sodass § 20 Abs. 9 EStG nicht zur Anwendung käme, dann würde das FA aber eine Kettenschenkung annehmen, sodass der gewünschte Schenkungsteuereffekt nicht eintreten würde.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 77 | ID 50682213